Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO)


Vom 8. Januar 2021
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 und den
§§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136),
in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des
Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des
Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 1
(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein
Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte
bestehen, möglichst konstant zu lassen. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen
Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die
Angehörigen des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands
beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich sechs Jahre bei der Bestimmung
der Personenanzahl außer Betracht bleiben können. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. Soweit es
zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung
für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren
Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer Personen eines
weiteren Hausstands gestattet. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte
vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer
Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst
zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und
Versammlungen zu verwehren.
(2) Bei Begegnungen mit anderen Personen im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand
von 1,5 Metern einzuhalten, soweit sich aus dieser Verordnung nichts Anderes ergibt
(Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz
1 gilt nicht für Kontakte, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig
zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der
Bevölkerung.
(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder
Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt
darüber hinaus an allen Orten mit Publikumsverkehr, so auch an Örtlichkeiten in der
Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum
oder nicht nur vorübergehend begegnen. Die Bestimmung der Orte nach Satz 2 sowie die
Bestimmung eines zeitlichen Umfangs der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu
tragen, obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung
als Kreisordnungsbehörde. Im Übrigen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit
dies in dieser Verordnung angeordnet wird (Maskenpflicht).
(4) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht

  1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen
    Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung
    nachzuweisen,
  3. soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder
    Sehbehinderung, zu Identifikationszwecken oder im Zusammenhang mit der
    Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und
    Rechtsanwaltskanzleien) erforderlich ist,
  4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete
    Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und
    Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.
    (5) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld
    solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den
    Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder
    sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebots, insbesondere
    zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut
    sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern. In
    Wartesituationen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
    (6) In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen sind besondere Hygienemaßnahmen,
    wie beispielweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle,
    Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.
    (7) Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass sich
    in einer Einrichtung
    a) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine
    Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und
    b) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von
    800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der
    800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder
    Besucherfläche
    aufhalten darf (Personenbegrenzung).
    (8) Der Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen
    Zusammenkunft hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen, sofern dies in dieser
    Verordnung bestimmt wird; werden gegenüber der oder dem zur Datenerhebung
    Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen diese wahrheitsgemäß sein und eine
    Kontaktnachverfolgung ermöglichen (Kontakterfassung). Unter Einhaltung der
    datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der
    Person sicherstellen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie Datum und Zeit
    der Anwesenheit der Person zu erheben. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat
    zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig
    falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer
    Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen,
    sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder von der Teilnahme an der
    Ansammlung oder Zusammenkunft durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser
    der Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft auszuschließen. Die zur Datenerhebung
    Verpflichteten haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch
    Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen zu einem anderen Zweck als der
    Aushändigung auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt nicht verwendet werden
    und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften
    ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Das zuständige
    Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des
    Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich
    ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln.
    Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch das zuständige Gesundheitsamt oder eine
    Weiterverwendung durch dieses zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist
    ausgeschlossen. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem
    unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr
    benötigt werden.
    (9) Die auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlichten
    Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Sofern für einzelne
    Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der
    Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die
    Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend.
    (10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 können in
    begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien
    Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit
    das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter
    Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck
    dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
    Teil 2
    Versammlungen, Veranstaltungen und
    Zusammenkünfte von Personen
    § 2
    (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen
    Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei deren Kinder bis
    einschließlich sechs Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.
    Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht
    weiterhin auszuüben. § 1 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Soweit es zwingende
    persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung für
    Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren
    Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer minderjähriger
    Personen eines weiteren Hausstands gestattet.
    (2) Erlaubt sind
  5. Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei
    denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich der
    erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen,
    sowie aus bildungs-, prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen,
  6. Zusammenkünfte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben
    wahrnehmen.
    Für Zusammenkünfte nach Satz 1 gilt § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht. Es gilt die Maskenpflicht nach
    § 1 Abs. 3 Satz 4.
    (3) Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz
    zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz
    1 sowie zur Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 zugelassen werden, soweit dies im
    Einzelfall aus epidemiologischer Sicht vertretbar ist.
    (4) Zusammenkünfte von Personen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
    und Ordnung, der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien),
    der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen, insbesondere von
    Wahlkreiskonferenzen und Vertreterversammlungen, der Durchführung von
    Blutspendeterminen, der Durchführung von Prüfungen an Hochschulen sowie der
    Durchführung von Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge,
    insbesondere Studieneignungstests, oder der Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind,
    sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 1 erlaubt. Bei
    Zusammenkünften der Rechtspflege soll grundsätzlich bei Begegnung mit anderen
    Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. In den übrigen Fällen gilt die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
    (5) An Zusammenkünften von Personen anlässlich Bestattungen dürfen als Trauergäste
    folgende Personen teilnehmen:
  7. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die
    Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen,
  8. Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten
    Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder
    Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und
  9. Personen eines weiteren Hausstands.
    Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen,
    wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird. Es
    gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
    (6) An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der
    Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung
    notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen
    teilnehmen:
  10. Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten oder zweiten Grad verwandt
    sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder
    Lebenspartner, und
  11. Personen eines weiteren Hausstands.
    Es gilt für alle anwesenden Personen mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht
    nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
    (7) Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen, die einem Wohlfahrtsverband der LIGA der
    Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz e. V. angehören oder in den Datenbanken der
    Mitglieder der LAG KISS geführt werden und der Bewältigung einer psychischen
    Belastungssituation, der Bewältigung einer eigenen Erkrankung oder der Erkrankung eines
    Angehörigen dienen, sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es
    gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4
    und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
    (8) Jede weitere Veranstaltung oder Zusammenkunft von Personen im öffentlichen Raum
    oder in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen, die nicht unter besondere
    Regelungen dieser Verordnung fallen, ist, vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des
    Landtags und der Gebietskörperschaften, untersagt.
    (9) Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.
    (10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 können im
    begründeten Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien
    Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit
    das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter
    Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck
    dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
    Teil 3
    Religionsausübung
    § 3
    (1) Gottesdienste von Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder deren
    Versammlungen, die für die Selbstorganisation oder Rechtssetzung erforderlich sind, sind
    unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebots
    nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zulässig. Gemeinde- oder Chorgesang ist nicht zulässig. Werden
    mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten, so soll ein Zeitraum von mindestens einer
    Stunde zwischen Ende und Anfang des jeweiligen Gottesdienstes freigehalten werden. Der
    Einsatz von Instrumentalmusik ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig.
    (2) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften stellen sicher, dass Infektionsketten für die
    Dauer von vier Wochen rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Gottesdienste
    und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die den Charakter
    einer größeren Veranstaltung erreichen, sind untersagt. Bei Zusammenkünften, in denen
    Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten,
    ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen. Die Religions- und Glaubensgemeinschaften
    stellen durch Steuerung des Zutritts sicher, dass Ansammlungen von Personen in öffentlich
    zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl
    von Personen benutzt werden, vermieden werden. Sie sind zur Zusammenarbeit mit dem
    zuständigen Gesundheitsamt hinsichtlich der Kontaktnachverfolgung im Falle von
    Infektionen verpflichtet.
    (3) In geschlossenen Räumen gilt für Teilnehmende die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3
    Satz 4. Ausgenommen sind Geistliche sowie Lektorinnen und Lektoren, Vorbeterinnen und
    Vorbeter, Kantorinnen und Kantoren, Vorsängerinnen und Vorsänger unter Einhaltung
    zusätzlicher Schutzmaßnahmen, die sich aus den Infektionsschutzkonzepten der Religionsoder
    Glaubensgemeinschaften ergeben.
    (4) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder ihre Dachorganisationen erstellen
    Infektionsschutzkonzepte, in denen das Nähere zu den Schutzmaßnahmen, insbesondere
    die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung, geregelt wird und legen diese nach
    Aufforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
    Teil 4
    Wirtschaftsleben
    § 4
    Untersagung der Öffnung oder Durchführung
    Untersagt ist die Öffnung oder Durchführung von
  12. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
  13. Kirmes, Volksfesten und ähnlichen Einrichtungen,
  14. Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom
  15. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung.
    § 5
    Voraussetzungen für die Öffnung
    von öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen
    (1) Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen
    (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-,
    Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen können unter Beachtung
    der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen, soweit in dieser Verordnung nichts
    Abweichendes bestimmt ist. Abhol-, Liefer- und Bringdienste öffentlicher Einrichtungen sind
    nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
    (2) Gewerbliche Einrichtungen sind, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes
    bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste
    gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der
    allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
    (3) Von der Schließung nach Absatz 2 Satz 1 ausgenommen sind
  16. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln,
    Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
  17. Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen
    Einzelhandelsbetrieben entspricht,
  18. Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
  19. Tankstellen,
  20. Banken und Sparkassen, Poststellen,
  21. Reinigungen, Waschsalons,
  22. Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
  23. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
  24. Großhandel.
    Bietet eine Einrichtung neben den in Satz 1 genannten Waren oder Dienstleistungen weitere
    Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit das weitere Waren- oder
    Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufssortiments oder Angebots
    bildet.
    (4) In den Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 3 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen
    des § 2 Abs. 4 sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in
    Wartesituationen, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1
    Abs. 3 Satz 4 und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht nach § 1
    Abs. 3 Satz 4 gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen. Die
    Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 gilt nicht
  25. für Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
  26. auf Wochenmärkten gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 sowie
  27. in persönlichen Beratungsgesprächen, wenn sich ausschließlich Personen, die
    höchstens zwei Hausständen angehören, in einem Raum aufhalten.
    § 6
    Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote
    (1) In allen Arbeits- und Betriebsstätten sowie Lernorten nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BBiG bzw.
    § 26 Abs. 2 Nr. 6 HwO gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Satz 1 gilt zwischen
    den dort beschäftigten Personen nicht, sofern am jeweiligen Platz der Arbeits- oder
    Betriebsstätte der Mindestabstand von 1,5 Metern im Sinne des § 1 Abs. 2 eingehalten
    werden kann.
    (2) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen
    Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
    Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 sind einzuhalten.
    (3) Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Personen wegen der Art der
    Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in Friseursalons, Kosmetikstudios,
    Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die
    Tätigkeit untersagt. Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen Gründen dienen, wie
    solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, in Fußpflegeeinrichtungen, bei der Podologie, bei
    Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne
    des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Es gilt
    die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt.
    Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
    (4) Alle ärztlichen Behandlungen sind erlaubt. Einrichtungen des Gesundheitswesens
    bleiben unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet. In
    Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3
    Satz 4.
    § 7
    Gastronomie
    (1) Gastronomische Einrichtungen, insbesondere
  28. Restaurants, Speisegaststätten, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche
    Einrichtungen,
  29. Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen,
  30. Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen,
  31. Angebote von Tagesausflugsschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots
    und ähnliche Einrichtungen
    sind geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne
    Alkoholausschank) und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Für sie gelten die allgemeinen
    Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
    (2) Kantinen und Mensen, die ausschließlich die Versorgung der betreffenden Einrichtung
    vornehmen, sind nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 und unter Beachtung der allgemeinen
    Schutzmaßnahmen geöffnet. Ein Verzehr von Speisen und Getränken in den Räumlichkeiten
    der Kantine oder Mensa in Kindertagesstätten und Schulen ist nach Maßgabe der in diesen
    Einrichtungen geltenden Schutzmaßnahmen zulässig. Im Übrigen ist er nur zulässig, wenn
    die Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation des Betriebes oder der Einrichtung dies
    erfordern. In den in Satz 3 genannten Fällen gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
    Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach
    § 1 Abs. 8. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 entfällt nur am Platz. Im Übrigen gilt
    Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
    § 8
    Hotellerie, Beherbergungsbetriebe
    (1) Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes, insbesondere
  32. Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen,
  33. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen,
  34. Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferienund
    Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen,
  35. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen
    sind geschlossen. Sie können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen
    Reiseverkehr unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen.
    (2) Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für die Kontaktdaten
    sämtlicher Gäste. Die Aufbewahrungspflicht nach § 30 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes
    bleibt unberührt.
    (3) In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung gilt das Abstandsgebot nach
    § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie innerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung die Maskenpflicht nach
    § 1 Abs. 3 Satz 4. Der Betreiber der Einrichtung hat durch Steuerung des Zutritts
    Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen
    Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu
    vermeiden.
    (4) Für die gastronomischen Angebote zur Versorgung von nicht touristisch Reisenden in
    der Einrichtung gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach
    § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8. Die Maskenpflicht
    nach § 1 Abs. 3 Satz 4 entfällt nur am Platz. Bei der Erbringung von Dienstleistungen, dem
    Angebot von Freizeitaktivitäten, Sport oder Wellnessangeboten gelten die übrigen
    Bestimmungen dieser Verordnung.
    § 9
    Nutzung von Verkehrsmitteln, Schülerbeförderung
    (1) Bei Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs und
    des gewerblichen Passagierverkehrs auf Flughäfen und der hierzu gehörenden
    Einrichtungen, wie beispielsweise dem Aufenthalt an Haltestellen, Bahnsteigen oder
    Einrichtungen der Fluggastabfertigung, gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen,
    insbesondere die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Satz 1 gilt auch für den freigestellten
    Schülerverkehr und andere Personenverkehre gemäß Freistellungs-Verordnung vom
  36. August 1962 (BGBl. I S. 601) in der jeweils geltenden Fassung sowie für Taxi- und
    Mietwagenverkehre. Ein Fahrscheinverkauf bei der Fahrerin oder dem Fahrer ist nur
    zulässig, wenn Trennvorrichtungen in den Fahrzeugen vorhanden sind. Der Verkauf und
    Verzehr von alkoholischen Getränken in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs
    ist untersagt.
    (2) Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 69 des Schulgesetzes
    (SchulG) oder § 33 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) darf nicht mit der Begründung
    verweigert werden, dass diese keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
    (3) Seilbahnen, Sesselbahnen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
    (4) Die Durchführung von Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist
    unzulässig.
    Teil 5
    Sport und Freizeit
    § 10
    Sport
    (1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im
    Kontaktsport sind untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in
    Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und
    nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig.
    Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 während der gesamten sportlichen
    Betätigung. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind
    Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.
    (2) Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnliche
    Einrichtungen sind geschlossen.
    (3) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist auf und in
    öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden
    oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird.
    Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht gestattet.
    Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:
  37. Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in olympischen Disziplinen
    (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1,
    Nachwuchskader 2, Landeskader) sowie Bundes- und Landeskaderathletinnen und –
    athleten in paralympischen Disziplinen (Paralympicskader, Perspektivkader,
    Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), welche von den
    zuständigen Bundes- oder Landesverbänden anerkannt sind;
  38. Mannschaften aller olympischen und paralympischen Sportarten der 1. bis 3. Ligen
    sowie der Regionalliga im Männerfußball; darüber hinaus Profimannschaften in nicht
    olympischen und nicht paralympischen Sportarten; unter Profisport ist die bezahlte
    Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften oder in den
    Wirtschaftsbetrieben von Vereinen zu verstehen;
  39. Mannschaften der höchsten Spielklassen der Jugend- und Nachwuchsaltersklassen
    U 17 oder älter sowie Spieler und Spielerinnen der Bundes- und Landeskader der
    Altersklassen U 15 und U 16, sofern die Mannschaften oder Spielerinnen und Spieler
    an einem vom zuständigen Spitzenfachverband zertifizierten
    Nachwuchsleistungszentrum trainieren;
  40. Wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen
    und -sportler ohne Bundeskaderstatus sowie
  41. sonstige Athletinnen und Athleten, die sich bereits für die Teilnahme an
    bevorstehenden Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder im Jahr 2021
    qualifizieren können.
    § 11
    Freizeit
    (1) Geschlossen sind:
  42. Messen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
  43. Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen,
  44. zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen,
  45. Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen.
    Abweichend von Satz 1 Nr. 4 dürfen Wettvermittlungsstellen kurzzeitig zur Wettabgabe
    betreten werden; die Betreiberin oder der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen
    sicher, dass ein darüber hinausgehendes Verweilen unterbleibt.
    (2) Auf Spielplätzen ist möglichst das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu beachten.
    Für anwesende Erwachsene gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
    Teil 6
    Bildung und Kultur
    § 12
    Schulen, Staatliche Studienseminare für Lehrämter
    (1) Der Schulbetrieb einschließlich des Schulsports findet gemäß den Vorgaben des für die
    Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens zuständigen Ministeriums im
    Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium
    statt. Der „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“, veröffentlicht auf der
    Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung, ist
    anzuwenden; dabei gelten die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur
    Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nach Maßgabe des „Hygieneplans-Corona für die
    Schulen in Rheinland-Pfalz“. Sofern der reguläre Unterricht wegen der in den Sätzen 1 und
    2 genannten Vorgaben nicht im vorgesehenen Umfang als Präsenzunterricht stattfindet,
    erfüllen die Schulen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches
    Angebot, das auch in häuslicher Arbeit wahrgenommen werden kann. Die Schulpflicht
    besteht fort und wird auch durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots zur
    häuslichen Arbeit erfüllt. Schülerinnen und Schüler, die aus Infektionsschutzgründen nicht
    am Präsenzunterricht teilnehmen, erhalten ein pädagogisches Angebot zur häuslichen
    Arbeit.
    (2) Befristet bis zum 31. Januar 2021 entfallen an allen Schulen in Rheinland-Pfalz sämtliche
    Schulveranstaltungen, insbesondere der Präsenzunterricht, mit Ausnahme der
    Abiturprüfungen sowie sonstiger nicht aufschiebbarer Prüfungen; auch Prüfungen für
    schulische Abschlüsse für Nichtschülerinnen und Nichtschüler können stattfinden. Absatz 1
    Satz 4 und 5 findet Anwendung. Es findet eine Notbetreuung gemäß Absatz 6 statt. Über
    eine von Satz 1 abweichende regionale oder landesweite Öffnung einzelner Schularten und
    Klassenstufen für den Präsenzunterricht entscheidet das für die Angelegenheiten des Schulund
    Unterrichtswesens zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die
    gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium.
    (3) Über die Regelungen in Absatz 1 hinaus gilt an allen Schulen die Maskenpflicht nach
    § 1 Abs. 3 Satz 4 auch während des Unterrichts; ausgenommen sind die Schülerinnen und
    Schüler der Grundschulen, der Primarstufen an Förderschulen sowie Schulen mit dem
    Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung und dem Förderschwerpunkt motorische
    Entwicklung. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind aus schulorganisatorischen oder
    persönlichen Gründen, soweit diese Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im
    erforderlichen Umfang zulässig. Dies gilt insbesondere bei Sportunterricht und in der Pause
    im Freien, zur Nahrungsaufnahme sowie bei Prüfungen und Kursarbeiten. § 1 Abs. 4 Nr. 1
    bis 3 gilt entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
    Einhaltung der Maskenpflicht durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist,
    aus der sich mindestens nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche
    Diagnose gestellt wurde und aus welchen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-
    Bedeckung im konkreten Fall eine unzumutbare Belastung darstellt. Die Tatsache, dass die
    ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt
    sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung darf in der Schülerakte
    dokumentiert werden. Das Fertigen einer Kopie ist nicht zulässig. In den Fällen des Satzes
    2 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Näheres regelt
    der „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“.
    (4) Die Regelungen zur Befreiung von der Maskenpflicht gelten entsprechend für eine
    etwaige Befreiung von Schülerinnen und Schülern von der Pflicht zur Teilnahme am
    Präsenzunterricht.
    (5) Abweichungen von den in Absatz 1 genannten Vorgaben sind für Schulen in freier
    Trägerschaft möglich; sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
    (6) Während der Geltung der Maßnahmen nach Absatz 2 wird eine schulische Notbetreuung
    eingerichtet. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
    Schülerinnen und Schüler, deren häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist, und
    Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 7, bei denen eine häusliche Betreuung
    nicht oder nur teilweise gewährleistet werden kann, können die Notbetreuung in Anspruch
    nehmen. Soweit Schülerinnen und Schüler an der Notbetreuung in den Schulen teilnehmen,
    findet dort ein an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot statt. Für Schülerinnen
    und Schüler sowie Lehrkräfte und andere Personen in der Notbetreuung gilt auch während
    der Betreuungsmaßnahmen die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
    (7) Die Durchführung von Präsenzveranstaltungen und Prüfungen an den Staatlichen
    Studienseminaren für Lehrämter richtet sich nach den Vorgaben des für die Lehrerinnenund
    Lehrerausbildung zuständigen Ministeriums und erfolgt unter Beachtung des
    „Hygieneplans Corona für die Studienseminare in Rheinland-Pfalz“, veröffentlicht auf der
    Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung.
    (8) Für Schulen für Gesundheitsfachberufe nach dem Landesgesetz über die
    Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265, BS 2124-11) in der jeweils geltenden
    Fassung sowie für Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Landesgesetzes zur
    Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212, BS 2124-13) in der
    jeweils geltenden Fassung gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 4 entsprechend.
    Zulässig sind ausschließlich digitale Angebote.
    § 13
    Kindertageseinrichtungen
    (1) An allen Kindertageseinrichtungen findet im Rahmen eines „Regelbetriebs bei
    dringendem Bedarf“ die Betreuung der Kinder statt, deren Eltern eine Betreuung nicht
    möglich ist.
    (2) Auf die jeweils gültigen Leitlinien zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen und die
    jeweils gültigen Hygiene-Empfehlungen sowie die „Hinweise zur Wahl des
    Elternausschusses“, jeweils aktuell veröffentlicht auf der Internetseite der Landesregierung
    (www.corona.rlp.de), wird hingewiesen.
    (3) Personen, die bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder in häuslicher
    Gemeinschaft mit infizierten Personen leben, müssen dem Einrichtungsbetrieb fernbleiben.
    Darüber hinaus findet für Kindertageseinrichtungen die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 6
    Anwendung. Personen müssen dem Einrichtungsbetrieb fernbleiben, wenn sie mit
    Kontaktpersonen der Kategorie I der Definition durch das Robert-Koch-Institut in einem
    Haushalt leben und diese Kontaktpersonen selbst auch eine Symptomatik einer COVID-19-
    Erkrankung aufweisen.
    (4) Für jugendliche und erwachsene Personen, die sich im Einrichtungsbetrieb oder in einer
    unmittelbaren Hol- oder Bringsituation am Einrichtungsbetrieb aufhalten, gilt die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Die Maskenpflicht gilt abweichend von § 1 Abs. 4 Nr. 1
    für Kinder auch nach Vollendung des sechsten Lebensjahres in der sie betreuenden
    Kindertageseinrichtung nicht; dies gilt nicht für Schulkinder in der Kindertagesbetreuung
    nach § 6 des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79, BS 216-10) in
    der jeweils geltenden Fassung. Die Maskenpflicht nach Satz 1 gilt nicht für in der Einrichtung
    tätige Personen während ihrer pädagogischen Interaktionen mit den in der Einrichtung
    betreuten Kindern oder soweit Ausnahmen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 und 3 vorliegen oder der
    Mindestabstand zwischen den in Satz 1 genannten Personen von 1,5 Metern durchgängig
    eingehalten wird.
    (5) Die Wahl des Elternausschusses soll in der Regel als Briefwahl durchgeführt werden,
    wenn vor Ort die durchgängige Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen,
    insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, nicht sichergestellt werden kann.
    Wahlberechtigten, die aus epidemiologischen Gründen nicht an den Veranstaltungen zur
    Stimmabgabe teilnehmen können, insbesondere Personen nach Absatz 3 oder § 1 Abs. 1
    Satz 6, ist die Möglichkeit zur Briefwahl zu geben.
    § 14
    Hochschulen, Außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung
    (1) Findet forschende und lehrende Tätigkeit an Hochschulen und öffentlich geförderten
    außeruniversitären Forschungseinrichtungen nicht digital statt, sind die allgemeinen
    Schutzmaßnahmen zu beachten. Die Hochschulen haben für ihre Einrichtungen
    Hygienekonzepte zu erstellen. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
    Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach
    § 1 Abs. 8 Satz 1. Vom Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 kann abgewichen werden,
    wenn die forschende oder lehrende Tätigkeit dies zwingend erforderlich macht,
    insbesondere wenn das Studienfach praktische Elemente beinhaltet, bei denen die
    Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist.
    (2) Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen außerhalb der
    allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie außerhalb der Lernorte nach § 5
    Abs. 2 Nr. 6 BBiG bzw. § 26 Abs. 2 Nr. 6 HwO, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder
    privatrechtlicher Vereinbarungen integraler Bestandteil eines Ausbildungsverhältnisses sind,
    sind nur digital zulässig. Über eine von Satz 1 abweichende regionale oder landesweite
    Öffnung einzelner Einrichtungen für Präsenzveranstaltungen entscheidet das für den
    jeweiligen Bildungsbereich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die
    gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium. Nicht aufschiebbare Prüfungen
    nach den §§ 37 und 48 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920)
    in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den §§ 31, 39, 45 und 51 a der
    Handwerksordnung (HwO) in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006
    I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbare bundes- oder landesrechtlich
    geregelte und nicht aufschiebbare Prüfungen sowie die zur Durchführung dieser Prüfungen
    zwingend erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, auch beispielsweise in
    überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, sind abweichend von Satz 1 in Präsenzform unter
    Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen auch in öffentlichen und privaten
    Einrichtungen zulässig. Gleiches gilt für nicht aufschiebbare Prüfungen, die auf Grundlage
    einer Verordnung nach den §§ 53, 54 oder 58 BBiG oder den §§ 42 oder 42 j HwO
    vorgenommen werden. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 bis 7 entsprechend. Für
    Sport- und Bewegungsangebote in öffentlichen und privaten Einrichtungen außerhalb der
    allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gilt § 10 entsprechend.
    (3) Absatz 2 gilt auch für entsprechende Bildungsangebote von Einzelpersonen und für
    Maßnahmen von Dienstleistern, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem
    Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem
    Dritten Buch Sozialgesetzbuch umsetzen, sowie für arbeitsmarktpolitische Projekte, die aus
    Landesmitteln oder Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden.
    (4) Angebote von Fahrschulen sowie die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten
    Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder deren
    Auditierung sowie für Flugschulen sind in Präsenzform nicht zulässig. Ausgenommen
    hiervon sind Angebote von Fahrschulen hinsichtlich der Ausbildung der Führerscheinklassen
    C und D sowie Angebote von Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation.
    (5) Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig.
    § 15
    Kultur
    (1) Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere
  46. Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen, Museen und ähnliche
    Einrichtungen,
  47. Zirkusse und ähnliche Einrichtungen
    sind geschlossen.
    (2) Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt. Außerschulischer
    Musikunterricht ist in Präsenzform untersagt.
    (3) Der Probenbetrieb sowie Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder
    Übertragung von professionellen Kulturangeboten sind unter Beachtung der allgemeinen
    Schutzmaßnahmen zulässig. Der Mindestabstand nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen den
    mitwirkenden Personen kann während der Probe oder Aufführung ohne Publikum
    unterschritten werden; dies gilt nicht für den Probenbetrieb sowie Aufführungen ohne
    Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung von Chören, Gesang, Blasorchestern,
    Posaunenchören und weiteren Ensembles mit Blasinstrumenten. Tätigkeiten, die zu
    verstärktem Aerosolausstoß führen, sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden.
    Teil 7
    Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen
    § 16
    Besuchs- und Zutrittsregelungen für besondere Einrichtungen
    (1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 IfSG, ausgenommen Hospize, dürfen
    nicht für Zwecke des Besuchs von Patientinnen und Patienten betreten werden.
    (2) Über den Zugang zu
  48. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für
    Gerontopsychiatrie,
  49. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
  50. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,
    jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen
    Einrichtung.
    (3) Absatz 1 gilt nicht für
  51. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,
  52. die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die
    Verlobte oder den Verlobten, sonstige nahe Angehörige oder nahestehende
    Personen,
  53. Seelsorgerinnen und Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
  54. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, die in dieser
    Funktion die Einrichtung aufsuchen,
  55. rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung
    der ihnen übertragenen Aufgaben nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern
    gleichgestellt,
  56. sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,
  57. therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche.
    (4) Absatz 3 gilt nicht für Personen, die
  58. Kontaktpersonen der Kategorien I und Il entsprechend der Definition durch das
    Robert-Koch-Institut sind,
  59. bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,
  60. erkennbare Atemwegsinfektionen haben oder
  61. nach § 19 eingereist sind, solange eine Pflicht zur Absonderung besteht; die
    Ausnahmen des § 20 sind nicht anwendbar.
    (5) Die Einrichtungen haben, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen vom
    Betretungsverbot nach Absatz 1 oder von der Einschränkung nach Absatz 4 zuzulassen,
    wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse
    liegt insbesondere bei Begleitung von Schwerkranken oder Sterbenden oder Begleitung von
    Geburten vor. Die Einrichtungen haben die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen
    zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Minderjährigen unter 16 Jahren und
    Personen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen ist der Zutritt zu einer Einrichtung nach
    Absatz 1 untersagt.
    (6) Sofern das Betreten einer in Absatz 1 genannten Einrichtung nach den Bestimmungen
    der Absätze 2, 3 und 5 zulässig ist, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen
    sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den
    jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.
    § 17
    Krankenhäuser
    (1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025
    aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und
    Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
    die zum 29. April 2020 über Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit verfügen
    und im Register der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und
    Notfallmedizin (DIVI-Register) registriert und gelistet sind, haben ihre
    Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit im jeweils notwendigen Umfang,
    mindestens jedoch 20 v. H. ihrer jeweiligen Kapazitäten, und die Behandlungskapazitäten
    der Normalversorgung in Isolierstationen im jeweils notwendigen Umfang einschließlich des
    für die Versorgung und Behandlung notwendigen Personals jederzeit für die Versorgung und
    Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung vorzuhalten.
    (2) Sollte ein Anstieg der Reproduktionsrate bei den Infektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-
    2 dies nach Feststellung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und
    Demografie erforderlich machen, haben die in Absatz 1 genannten Krankenhäuser innerhalb
    von 72 Stunden nach dieser Feststellung weitere Intensivbehandlungsbetten mit
    Beatmungsmöglichkeit einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen
    Personals für die Versorgung und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer
    COVID-19-Erkrankung zu organisieren und vorzuhalten.
    (3) Die Krankenhäuser erstellen individuelle Organisationskonzepte, die eine dynamische
    Anpassung der Kapazitäten an das Infektionsgeschehen zulassen und geben diese dem
    Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie bekannt.
    (4) Die Koordination in den fünf Versorgungsgebieten gemäß Krankenhausplan des Landes
    Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025, ein kontinuierliches Monitoring des Infektionsgeschehens,
    insbesondere der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen und der Reproduktionszahl der
    Informationen des DIVI-Registers, sowie der ständige Informationsaustausch mit den
    kooperierenden Krankenhäusern in den fünf Versorgungsgebieten erfolgen, in enger
    Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, weiterhin
    durch die Krankenhäuser der Maximal- und Schwerpunktversorgung, denen dies durch
    Bescheid des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 30. März
    2020 als besondere Aufgabe zugewiesen wurde.
    § 18
    Erfassung von Behandlungskapazitäten
    (1) Zur zentralen landesweiten Information der Landesregierung und zur Koordination der
    Behandlungskapazitäten erfassen alle in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit
    einer COVID-19-Erkrankung tätigen Einrichtungen fortlaufend, mindestens einmal täglich,
    die COVID-19-Fallzahlen, die belegten und verfügbaren Intensivbetten sowie die belegten
    und verfügbaren Beatmungsplätze und melden diese Daten elektronisch an das
    Informationssystem „Zentrale Landesweite Behandlungskapazitäten (ZLB)“ der Länder
    Rheinland-Pfalz und Saarland und an das COVID-19-Register Rheinland-Pfalz.
    (2) Die Leitungen von Einrichtungen nach Absatz 3, die Geräte, welche zur invasiven oder
    nicht invasiven Beatmung von Menschen geeignet sind (Beatmungsgeräte), besitzen, sind
    verpflichtet, unverzüglich dem für ihre Einrichtung zuständigen Gesundheitsamt Folgendes
    zu melden:
  62. den Namen und die Anschrift der Einrichtung,
  63. die Anzahl ihrer Beatmungsgeräte,
  64. den Hersteller und die Typenbezeichnung ihrer Beatmungsgeräte,
  65. Angaben zur Funktionsfähigkeit ihrer Beatmungsgeräte,
  66. Ansprechpersonen und Kontaktdaten, sodass eine jederzeitige Erreichbarkeit der
    Einrichtung sichergestellt ist, sowie
  67. jede Änderung hinsichtlich der gemeldeten Angaben zu den Nummern 1 bis 5.
    Die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 genannten Einrichtungen sind von der Meldepflicht nach Satz 1
    befreit, soweit sie diese Angaben bereits in anderer geeigneter Form dem Ministerium für
    Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zur Verfügung stellen.
    (3) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind insbesondere:
  68. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  69. stationäre und ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  70. Dialyseeinrichtungen,
  71. zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  72. Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit diese
    nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch sind,
  73. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in Nummer 1 bis 5
    genannten Einrichtungen oder mit Krankenhäusern vergleichbar sind,
  74. Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24 f des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch,
  75. Arztpraxen und Zahnarztpraxen,
  76. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  77. Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen,
  78. Sanitätshäuser sowie
  79. Kranken- und Pflegekassen.
    (4) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6
    unverzüglich dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
    weiterzuleiten.
    Teil 8
    Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende und
    gruppenbezogene Maßnahmen
    § 19
    Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung
    (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land
    Rheinland-Pfalz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen
    vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind
    verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder
    Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu
    begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort
    abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der
    Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in
    diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem
    Hausstand angehören. Bis zu einer bundesrechtlichen Regelung sind die von Satz 1
    erfassten Personen hiernach ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder
    unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine
    Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und müssen das auf Papier oder
    in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache
    vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen
    Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss
    die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse
    https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 3
    ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
    (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der
    Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der
    Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist zu
    erfüllen
  80. durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de, indem
    die Daten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr
    nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den
    Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) in der jeweils
    geltenden Fassung vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der
    erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf
    Aufforderung dem Beförderer, im Falle des Abschnitts I Nr. 1 Satz 5 dieser
    Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
    beauftragten Behörde, vorgelegt wird oder
  81. soweit in Ausnahmefällen eine Meldung nach Nummer 1 nicht möglich war, durch die
    Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der
    Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage
    von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020
    (BAnz AT 06.11.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung (Aussteigekarte) an den
    Beförderer, im Falle des Abschnitts I Nr. 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der
    polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde.
    Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, das zuständige
    Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit
    dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und
    Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.
    (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen
    der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
    (4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der
    Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die
    Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus
    SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium
    für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundeministerium des
    Innern, für Bau und Heimat und gilt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch
    das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-
    risikogebiete.
    (5) Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung
    für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, sind verpflichtet, sich in eine
    zugewiesene Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig
    dort abzusondern. Die nach § 47 des Asylgesetzes in einer solchen Aufnahmeeinrichtung
    wohnpflichtigen Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit
    dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-
    Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber
    unverzüglich zu informieren, sich in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben
    und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem
    Coronavirus SARS-CoV-2 ständig abzusondern. Die Aufnahmeeinrichtung hat das
    zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Die Aufnahmeeinrichtung
    kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von
    den Verpflichtungen der Sätze 1 und 2 zulassen.
    (6) Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung
    für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, haben unmittelbar nach der
    Aufnahme auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der
    Aufnahmeeinrichtung ein ärztliches Zeugnis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 darüber
    vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem
    Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher,
    englischer oder französischer Sprache verfasst sein. Der zugrunde liegende Test muss die
    Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse
    https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Die Testung darf höchstens 48
    Stunden vor der Aufnahme in die Aufnahmeeinrichtung vorgenommen worden sein. Wird ein
    solches Zeugnis nicht vorgelegt, sind die genannten Personen verpflichtet, die ärztliche
    Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu
    dulden. Dies umfasst auch eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer
    Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur
    Gewinnung des Probenmaterials.
    § 20
    Ausnahmen
    (1) Von § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das
    Land Rheinland-Pfalz einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz auf
    dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.
    (2) Von § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 nicht erfasst sind
  82. Personen, die sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 19 Abs. 4
    aufgehalten haben oder aus einem Risikogebiet für bis zu 24 Stunden in das
    Bundesgebiet einreisen,
  83. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
    a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades,
    der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin oder
    Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder Lebensgefährtin oder
    Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
    b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren
    Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich
    und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder
    Auftraggeber bescheinigt wird oder
    c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige
    Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von
    Volksvertretungen und Regierungen, oder
  84. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
    a) die im Land Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend
    notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer
    Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem
    Risikogebiet nach § 19 Abs. 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal
    wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),
    b) die in einem Risikogebiet nach § 19 Abs. 4 ihren Wohnsitz haben und die sich
    zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer
    Ausbildung in das Land Rheinland-Pfalz begeben und regelmäßig, mindestens
    einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger) oder
    c) die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der
    Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
    die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und
    Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die
    Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
    (3) Von § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 nicht erfasst sind Personen sowie deren Hausstände, die
    über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-
    2 im Sinne der Sätze 2 bis 5 verfügen und
  85. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
    a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte,
    Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-
    Betreuungskräfte,
    b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
    c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
    d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und
    Rechtsanwaltskanzleien),
    e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des
    Bundes, der Länder und der Kommunen oder
    f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von
    internationalen Organisationen
    unabdingbar ist; die Unabdingbarkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder
    Auftraggeber zu bescheinigen,
  86. die einreisen aufgrund
    a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht
    dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin oder Ehegatten oder
    Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder Lebensgefährtin oder
    Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
    b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder
    c) des Beistands oder zur Pflege einer schutz- oder hilfebedürftigen Person,
  87. die als Polizeivollzugskräfte aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen
    aus dem Ausland zurückkehren,
  88. die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich
    veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach
    § 19 Abs. 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende
    Notwendigkeit und unaufschiebbare berufliche Veranlassung sind durch den
    Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
  89. die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler
    Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden
    oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und
    Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,
  90. die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 19 Abs. 4
    zurückreisen und unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit
    negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
    durchgeführt haben, sofern
    a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
    der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische
    Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem
    Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes –
    https://www.auswaertiges-amt.de – sowie des Robert Koch-Instituts –
    https://www.rki.de –),
    b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der
    Verpflichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht und
    c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine
    Reisewarnung unter https://www.auswaertigesamt.
    de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene
    Region ausgesprochen hat, oder
  91. die zu Studien- oder Ausbildungszwecken für einen mindestens dreimonatigen
    Aufenthalt einreisen; dies ist durch den Arbeitgeber oder die Bildungseinrichtung zu
    bescheinigen.
    Das Testergebnis ist innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen
    Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich auf Papier oder in einem elektronischen
    Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorzulegen. Die zugrunde
    liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden
    sein oder muss unverzüglich vorgenommen werden. Der zugrunde liegende Test muss die
    Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse
    https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis ist für
    mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren.
    (4) Von § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 nicht erfasst sind
  92. Personen nach § 54 a IfSG,
  93. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des
    Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des
    Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu
    dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder
  94. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das
    Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den
    ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche
    Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe
    ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 19 Abs. 1 Satz 1
    vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer
    Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei
    der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen und
    Vorkehrungen, die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung der erforderlichen
    Voraussetzungen.
    (5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere
    Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes zulassen.
    (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen
    Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen
    oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Treten bei einer den Absätzen 2 bis 5
    unterfallenden Person binnen zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome einer
    Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchsund
    Geschmacksverlust auf, so hat diese Person unverzüglich zur Durchführung einer
    Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eine Ärztin,
    einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
    § 21
    Verkürzung der Absonderungsdauer
    (1) Die Absonderung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der
    Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit
    Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher,
    englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen
    nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
    (2) Die zugrunde liegende Testung darf frühestens fünf Tage nach der Einreise in die
    Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zugrunde liegende Test muss
    die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse
    https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
    (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach der Einreise
    aufbewahren.
    (4) Die Absonderung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines
    Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.
    (5) Treten bei einer dem Absatz 1 unterfallenden Person binnen zehn Tagen nach der
    Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten,
    Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auf, so hat diese Person
    unverzüglich zur Durchführung einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
    Coronavirus SARS-CoV-2 eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
    (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für dem § 20 Abs. 4 Nr. 3 unterfallende Personen
    entsprechend.
    § 22
    Gruppenbezogene Maßnahmen
    Bei besonderen gruppenbezogenen Arbeits- und Unterbringungssituationen, insbesondere
    bei Saisonarbeitskräften, die in Gruppen arbeiten und wohnen oder zum Zwecke der
    Aufnahme einer Tätigkeit in einer Gruppe anreisen, hat der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme
    vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Arbeitgeber hat
    gruppenbezogen besondere betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur
    Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe nach den derzeit einschlägigen fachlichen
    Standards, insbesondere nach Maßgabe der zuständigen Berufsgenossenschaft, zu
    ergreifen und diese zu dokumentieren. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung zu
    überprüfen. Zimmer dürfen nur mit höchstens der halben sonst üblichen Belegungskapazität
    belegt werden; diese Einschränkung gilt nicht für Familien.
    Teil 9
    Allgemeinverfügungen
    § 23
    (1) Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der
    Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, zur Bekämpfung des Coronavirus SARSCoV-
    2 nach dem Infektionsschutzgesetz sind im Einvernehmen mit dem für die
    gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium zu erlassen. Soweit diese
    Verordnung weitergehende Schutzmaßnahmen enthält als Allgemeinverfügungen nach Satz
    1, werden diese Allgemeinverfügungen durch diese Verordnung ersetzt und sind
    aufzuheben.
    (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Allgemeinverfügungen, die den örtlichen und zeitlichen
    Umfang einer Maskenpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 regeln.
    (3) Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von
    sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den
    Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts über einem Wert von 200 liegt, stimmen im
    Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium
    über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen ab.
    Teil 10
    Bußgeldbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    § 24
    Ordnungswidrigkeiten
    Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder
    fahrlässig
  95. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 das Abstandsgebot nicht einhält,
  96. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht
    einhält,
  97. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
  98. entgegen § 1 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 Kontaktdaten nicht wahrheitsgemäß angibt oder
    Kontaktdaten angibt, die eine Kontaktnachverfolgung nicht ermöglichen,
  99. die Personenbegrenzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht einhält,
  100. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
  101. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
  102. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  103. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
  104. entgegen § 2 Abs. 8 eine untersagte Veranstaltung oder Zusammenkunft von Personen
    zulässt oder an einer solchen teilnimmt,
  105. entgegen § 2 Abs. 9 ein alkoholisches Getränk im öffentlichen Raum konsumiert,
  106. entgegen § 4 eine der genannten Einrichtungen öffnet oder Veranstaltungen
    durchführt,
  107. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
    14 entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  108. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine gewerbliche Einrichtung für den Kundenverkehr öffnet,
  109. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  110. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7
    oder entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
  111. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
  112. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  113. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
  114. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Dienstleistung anbietet oder durchführt,
  115. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
  116. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 4 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1
    nicht einhält,
  117. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen
    unterlässt,
  118. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
  119. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung öffnet,
  120. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt, das
    Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4
    nicht einhält,
  121. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  122. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 4 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1
    Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
  123. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 6 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
  124. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Einrichtung des Beherbergungsgewerbes öffnet,
  125. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  126. entgegen § 8 Abs. 2 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nicht
    einhält,
  127. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
  128. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen
    nicht vermeidet,
  129. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1
    Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
  130. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
  131. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht beachtet,
    insbesondere die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält; dies gilt nicht für
    Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 69 SchulG oder § 33 PrivSchG befördert
    werden,
  132. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 ohne Trennvorrichtung einen Fahrscheinverkauf ermöglicht,
  133. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 alkoholische Getränke verkauft oder verzehrt,
  134. entgegen § 9 Abs. 3 Seilbahnen, Sesselbahnen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,
  135. entgegen § 9 Abs. 4 die dort genannten Angebote durchführt,
  136. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Training oder einen dort genannten
    Wettkampf durchführt,
  137. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 die dort genannte Personenbeschränkung nicht einhält,
  138. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht einhält,
  139. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 Zuschauerinnen und Zuschauer zulässt,
  140. entgegen § 10 Abs. 2 eine dort genannte Einrichtung öffnet,
  141. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Training und Wettkämpfe durchführt, ohne dass ein
    Hygienekonzept vorliegt oder bei Vorliegen eines solchen gegen dieses verstößt,
  142. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 Zuschauerinnen und Zuschauer zulässt,
  143. entgegen § 11 Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen öffnet,
  144. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
  145. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 die Inanspruchnahme des Einrichtungsbetriebs durch eine
    infizierte Person oder eine Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit einer infizierten
    Person lebt, veranlasst,
  146. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 3 die Inanspruchnahme des Einrichtungsbetriebs durch eine
    Person veranlasst, die mit einer Kontaktperson der Kategorie I, die selbst eine
    Symptomatik einer COVID-19-Erkrankung aufweist, in einem Haushalt lebt,
  147. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
  148. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  149. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1
    Abs. 8 Satz 1 nicht einhält,
  150. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Bildungsangebote in Präsenzform durchführt,
    58 entgegen § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  151. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 3 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
  152. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 6 die gebotenen Maßnahmen unterlässt,
  153. entgegen § 14 Abs. 4 Angebote oder Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in
    Präsenzform durchführt,
  154. sich entgegen § 14 Abs. 5 nicht auf Einzelangebote beschränkt,
  155. entgegen § 15 Abs. 1 eine dort genannte Kultureinrichtung öffnet,
  156. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 eine Probe oder einen Auftritt durchführt,
  157. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 außerschulischen Musikunterricht in Präsenzform
    durchführt,
  158. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,
  159. entgegen § 16 Abs. 1 eine dort genannte Einrichtung betritt,
  160. entgegen § 16 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 eine dort genannte Einrichtung betritt,
  161. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 3 die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen
    unterlässt oder deren Einhaltung nicht kontrolliert,
  162. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 1 eine dort genannte Einrichtung
    betritt,
  163. entgegen § 16 Abs. 6 die entsprechenden Maßnahmen unterlässt,
  164. entgegen § 17 Abs. 1 die erforderlichen Intensivbehandlungsbetten mit
    Beatmungsmöglichkeit sowie die Behandlungskapazitäten der Normalversorgung in
    Isolierstationen einschließlich des für die Versorgung und Behandlung notwendigen
    Personals nicht vorhält,
  165. entgegen § 17 Abs. 2 die weiteren Intensivbehandlungsbetten mit
    Beatmungsmöglichkeit einschließlich des für die Versorgung und Behandlung
    notwendigen Personals nicht organisiert und vorhält,
  166. entgegen § 18 Abs. 1 die erforderliche Meldung unterlässt,
  167. entgegen § 18 Abs. 2 eine Meldung unterlässt,
  168. sich entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die Haupt- oder
    Nebenwohnung oder eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt,
  169. sich entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht absondert,
  170. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 Besuch von einer Person empfängt, die nicht dem eigenen
    Hausstand angehört,
  171. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 3 sich nicht einer Testung auf eine Infektion mit dem
    Coronavirus SARS-CoV-2 unterzieht,
  172. entgegen § 19 Abs. 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig
    kontaktiert oder informiert,
  173. sich entgegen § 19 Abs. 5 Satz 1 nicht in eine zugewiesene Unterkunft begibt oder sich
    dort nicht absondert,
  174. entgegen § 19 Abs. 5 Satz 2 bei Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit
    dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des
    Robert-Koch-Instituts hinweisen, den Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber nicht
    unverzüglich informiert oder sich nicht in die zugewiesene Unterkunft begibt und sich
    dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem
    Coronavirus SARS-CoV-2 absondert,
  175. entgegen § 19 Abs. 6 Satz 5 eine Untersuchung nicht duldet,
  176. entgegen § 20 Abs. 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz nicht auf dem
    schnellsten Weg verlässt,
  177. entgegen § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b oder Nr. 3 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
    Halbsatz 2, Nr. 4 Halbsatz 2 oder Nr. 7 Halbsatz 2 eine Bescheinigung nicht richtig
    ausstellt,
  178. entgegen § 20 Abs. 4 Nr. 3 Halbsatz 2 die Arbeitsaufnahme der zuständigen Behörde
    nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die ergriffenen Maßnahmen und Vorkehrungen
    nicht dokumentiert,
  179. entgegen § 20 Abs. 6 Satz 2 oder § 21 Abs. 5 eine Ärztin, einen Arzt oder ein
    Testzentrum nicht aufsucht,
  180. entgegen § 22 Satz 1 die Arbeitsaufnahme der zuständigen Behörde nicht anzeigt,
  181. entgegen § 22 Satz 2 keine besonderen betrieblichen Hygienemaßnahmen und
    Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe vornimmt oder
    diese nicht dokumentiert,
  182. entgegen § 22 Satz 4 die Belegungskapazität der Zimmer nicht halbiert.
    § 74 IfSG bleibt unberührt.
    § 25
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer
    Kraft.
    Mainz, den 8. Januar 2021
    Die Ministerin
    für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie