Fünfundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

vom 19. August 2021


Teil 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 1
(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein
Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte
bestehen, möglichst konstant zu lassen. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen
Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf
höchstens 25 Personen aus verschiedenen Hausständen beschränkt werden, wobei Kinder
der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte Personen nach § 2 Nr.
2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai
2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung (geimpfte Personen) und
genesene Personen nach § 2 Nr. 4 SchAusnahmV (genesene Personen) bei der
Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. Wo die Möglichkeit besteht, sollen
Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen
einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen
möglichst zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen,
Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.
(2) Bei Begegnungen mit anderen Personen im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand
von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist
(Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz 1
gilt nicht für Kontakte, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig
zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der
Bevölkerung.
(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder
Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit in
dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies gilt darüber hinaus auch an
Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen auf engem
Raum nicht nur vorübergehend begegnen. Die Bestimmung der Orte nach Satz 2 sowie die
Bestimmung eines zeitlichen Umfangs der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu
tragen, obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung
als Kreisordnungsbehörde. Im Übrigen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit
dies in dieser Verordnung angeordnet wird (Maskenpflicht).
(4) Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht

  1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen
    Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung
    nachzuweisen,
  3. soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder
    Sehbehinderung, zu Identifikationszwecken oder im Zusammenhang mit der
    Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und
    Rechtsanwaltskanzleien) erforderlich ist,
  4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete
    Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und
    Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.
    Die Maskenpflicht kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen entfallen,
    wenn diese die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 mit der Maßgabe erfüllen, dass ein tagesaktueller
    Test vorgelegt wird. Bestimmungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt.
    (5) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld
    solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den
    Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder
    sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebots, insbesondere
    zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut
    sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern. In
    Wartesituationen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.
    (6) In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen sind besondere Hygienemaßnahmen,
    wie beispielsweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle,
    Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.
    (7) Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass sich
    in einer Einrichtung höchstens eine Person pro 5 qm Verkaufs- oder Besucherfläche
    aufhalten darf (Personenbegrenzung).
    (8) Der Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen
    Zusammenkunft hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen, sofern dies in dieser
    Verordnung bestimmt wird; werden gegenüber der oder dem zur Datenerhebung
    Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen diese wahrheitsgemäß sein und eine
    Kontaktnachverfolgung ermöglichen (Kontakterfassung). Unter Einhaltung der
    datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der
    Person sicherstellen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), sowie Datum und Zeit
    der Anwesenheit der Person zu erheben. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat
    zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig
    falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer
    Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen,
    sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder von der Teilnahme an der
    Ansammlung oder Zusammenkunft durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser
    der Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft auszuschließen. Die zur Datenerhebung
    Verpflichteten haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch
    Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen zu einem anderen Zweck als der
    Aushändigung auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt nicht verwendet werden
    und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften
    ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Die oder der zur
    Datenerhebung Verpflichtete soll in der Regel eine digitale Erfassung der Daten nach Satz 2
    anbieten; in diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung nach Satz 3,
    sofern durch das eingesetzte Erfassungssystem eine Prüfung der angegebenen
    Telefonnummer erfolgt (beispielsweise mittels SMS-Verifikation). Dabei sind die Vorgaben
    des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die
    vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener
    Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit dem
    zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen kostenfrei in einem von diesem nutzbaren
    Format zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht
    einwilligen, ist in jedem Fall eine papiergebundene Datenerfassung anzubieten. Das
    zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen
    des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben
    erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu
    übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch das zuständige Gesundheitsamt
    oder eine Weiterverwendung durch dieses zu anderen Zwecken als der
    Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte
    Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die
    Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
    (9) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug
    genommen wird, muss der dort vorgesehene Test auf das Nichtvorliegen des Coronavirus
    SARS-CoV-2 durch
  5. einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der durch das
    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website
    https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist und vor
    nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde,
  6. einen PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das
    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website
    https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist und vor
    nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde, oder
  7. eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere
    Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die vor nicht mehr als 48 Stunden
    vorgenommen wurde,
    durchgeführt werden (Testpflicht). Sofern der Betreiber einer Einrichtung die Möglichkeit
    einer Testung nach Satz 1 Nr. 2 anbietet, ist der Test vor dem Betreten der Einrichtung in
    Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der
    Besucherin oder dem Besucher durchzuführen. Der Betreiber der Einrichtung hat der
    Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung
    nach Satz 1 Nr. 2 zu bestätigen. Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests
    oder Selbsttests ist durch die ausstellende Stelle das dieser Verordnung als Anlage 1
    beigefügte Formular zu verwenden. Die Testpflicht gilt als erfüllt, wenn die Besucherin oder
    der Besucher dem Betreiber der Einrichtung einen Testnachweis nach § 2 Nr. 7
    SchAusnahmV vorlegt und die jeweils zugrunde liegende Testung in den in Satz 1 genannten
    Fristen vorgenommen worden ist. Der Betreiber einer Einrichtung darf der Besucherin oder
    dem Besucher nur bei Vorlage eines Testnachweises nach Satz 5 Zutritt zur Einrichtung
    gewähren. In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen der Testpflicht nach Satz 1 gilt
    diese nicht für
  8. Kinder bis einschließlich 14 Jahre oder Schülerinnen und Schüler oder
  9. geimpfte oder genesene Personen.
    (10) Soweit in dieser Verordnung auf eine Sieben-Tage-Inzidenz Bezug genommen wird und
    nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, ist die durch das Landesuntersuchungsamt
    Rheinland-Pfalz für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt veröffentlichte Anzahl der
    Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner unter
    Berücksichtigung der mit Stand vom 30. Juni 2020 in der Gebietseinheit befindlichen
    ausländischen Stationierungsstreitkräfte innerhalb von sieben Tagen maßgeblich.
    (11) Die auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlichten
    Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Sofern für einzelne
    Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der
    Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die
    Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend.
    (12) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 9 können in
    begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien
    Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit
    das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter
    Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck
    dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
    (13) Verordnungen des Bundes aufgrund des § 28 c IfSG gehen den Regelungen dieser
    Verordnung vor.
    Teil 2
    Versammlungen, Veranstaltungen und
    Zusammenkünfte von Personen
    § 2
    Zusammenkünfte und Versammlungen
    (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit höchstens 25 Personen verschiedener
    Hausstände gestattet, wobei Kinder der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre
    sowie geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl
    außer Betracht bleiben. § 1 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
    (2) Erlaubt sind
  10. Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei
    denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich Personal- und
    Betriebsversammlungen und Zusammenkünfte der Tarifpartner, der erforderlichen
    Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus
    bildungs-, prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen,
  11. Zusammenkünfte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben
    wahrnehmen.
    Für Zusammenkünfte nach Satz 1 gilt § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht. Es gilt die Maskenpflicht nach
    § 1 Abs. 3 Satz 4. Die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des
    Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen.
    (3) Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes sind zulässig. Die nach dem
    Versammlungsgesetz zuständige Behörde kann Auflagen, insbesondere zum
    Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie zur Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4,
    festlegen.
    (4) Zusammenkünfte von Personen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
    und Ordnung, der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien),
    der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen, insbesondere von
    Wahlkreiskonferenzen und Vertreterversammlungen, der Durchführung von
    Blutspendeterminen, der Durchführung von Prüfungen an Hochschulen sowie der
    Durchführung von Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge,
    insbesondere Studieneignungstests, oder der Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind,
    sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 1 erlaubt. In der
    Rechtspflege dienenden Einrichtungen (einschließlich der Notariate und
    Rechtsanwaltskanzleien) und bei Zusammenkünften der Rechtspflege soll grundsätzlich bei
    Begegnung mit anderen Personen eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine
    Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards getragen
    werden. Bei öffentlichen Wahlen in Wahlräumen und deren unmittelbaren Zugängen gilt die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
    Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
    eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. In den übrigen
    Fällen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4; die Maskenpflicht entfällt, wenn
    Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen. Bei
    öffentlichen Wahlen hat der Wahlvorstand die Pflicht zur Kontakterfassung gemäß § 1 Abs. 8
    Satz 1 bei Personen, die sich auf der Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im
    Wahlraum aufhalten.
    (5) Bei Zusammenkünften von Personen anlässlich Bestattungen gilt die Maskenpflicht nach
    § 1 Abs. 3 Satz 4; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des
    Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen.
    (6) Bei Zusammenkünften von Personen anlässlich standesamtlicher Trauungen gelten
  12. für alle anwesenden Personen mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht
    nach § 1 Abs. 3 Satz 4; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des
    Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen, und
  13. im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 mit der Maßgabe, dass ein
    Testnachweis nach § 1 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder 3 erforderlich ist.
    Das jeweilige Hausrecht bleibt unberührt.
    (7) Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen, die
  14. einem Wohlfahrtsverband der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz
    e. V. angehören,
  15. in den Datenbanken der Mitglieder der LAG KISS geführt werden,
  16. Mitgliedsorganisationen der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter
    Rheinland-Pfalz e. V. sind oder
  17. Organisationen von Menschen mit Behinderungen nach § 3 Abs. 5 des
    Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) in der
    jeweils geltenden Fassung sind,
    und der Bewältigung einer psychischen Belastungssituation, der Bewältigung einer eigenen
    Erkrankung oder der Erkrankung eines Angehörigen dienen, sind unter Beachtung der
    allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
    Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach
    § 1 Abs. 8 Satz 1. Die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des
    Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen.
    (8) Jede weitere Zusammenkunft von Personen im öffentlichen Raum oder in angemieteten
    oder zur Verfügung gestellten Räumen, die nicht unter besondere Regelungen dieser
    Verordnung fällt, ist, vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der
    Gebietskörperschaften, untersagt.
    (9) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 können im
    begründeten Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien
    Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit
    das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter
    Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck
    dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
    § 3
    Veranstaltungen
    (1) Veranstaltungen sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zulässig. Geimpfte Personen
    und genesene Personen sind bei der Ermittlung der Personenanzahl zu berücksichtigen, es
    sei denn, in den Absätzen 2 bis 7 ist etwas Abweichendes geregelt.
    (2) Private Veranstaltungen und Feiern mit einem zuvor eindeutig festgelegten
    Teilnehmerkreis sind auch in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten
    oder Flächen mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern
    zulässig, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der
    Personenanzahl außer Betracht bleiben. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1
    Abs. 8 Satz 1 und im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
    (3) Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 350 Zuschauerinnen und
    Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern gelten
  18. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1; in Einrichtungen mit einer festen
    Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien
    Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und
    hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden,
  19. die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
    Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
    oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt, wenn
    Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz
    einnehmen,
  20. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
  21. in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den
    Schwellenwert von 35 überschreitet, die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
    Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben nach
    Satz 1 gewährleistet.
    (4) Für Veranstaltungen im Freien mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern oder
    Teilnehmerinnen und Teilnehmern gelten
  22. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1; in Einrichtungen mit einer festen
    Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien
    Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und
    hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden sowie
  23. die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
    Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
    oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt in den
    Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und
    sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann.
    Die Maskenpflicht entfällt, soweit der Veranstalter die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für alle
    Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorsieht. Der
    Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben der
    Sätze 1 und 2 gewährleistet.
    (5) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 350 Zuschauerinnen und
    Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind zulässig, soweit die Sieben-TageInzidenz in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt den Schwellenwert
    von 35 nicht überschreitet, soweit die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in der
    jeweiligen Einrichtung aufhalten, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl
    beschränkt ist und eine maximale Zuschauer- oder Teilnehmerzahl von 5.000 gleichzeitig
    anwesender Personen nicht überschritten wird. Es gelten
  24. zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht,
  25. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1; in Einrichtungen mit einer festen
    Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien
    Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und
    hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden,
  26. die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
    Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
    oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt, wenn
    Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
    sowie
  27. die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
    Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine
    effektive Zugangssteuerung, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- bzw.
    Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive
    Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 ergeben.
    (6) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern oder
    Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die in einem Stadion oder einer ähnlichen Örtlichkeit mit
    festen Sitz- oder Tribünenplätzen stattfinden, sind zulässig, soweit die Sieben-Tage-Inzidenz
    in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 35
    nicht überschreitet, soweit die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in der jeweiligen
    Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl
    beschränkt wird und eine maximale Zuschauer- oder Teilnehmerzahl von 5.000 gleichzeitig
    anwesender Personen nicht überschritten wird. Es gelten
  28. zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht,
  29. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1; dieses kann durch einen freien Sitzplatz
    zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem
    belegten Sitzplatz gewahrt werden,
  30. die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
    Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
    oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt in den
    Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und
    sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann sowie wenn
    Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen,
    und
  31. die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
    Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine
    effektive Zugangssteuerung, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- oder
    Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive
    Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 ergeben.
    (7) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern oder
    Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort
    stattfinden, sind zulässig, soweit die Sieben-Tage-Inzidenz in dem jeweiligen Landkreis oder
    der jeweiligen kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 35 und eine maximale Zuschaueroder Teilnehmerzahl von 5.000 gleichzeitig anwesender Personen nicht überschritten wird.
    Es gelten
  32. zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht,
  33. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie
  34. die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
    Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
    oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt in den
    Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und
    sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann sowie wenn
    Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz
    einnehmen,
  35. die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
    Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine
    effektive Zugangssteuerung, Maßnahmen zur Abgrenzung des Veranstaltungsgeländes vom
    öffentlichen Raum, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- bzw.
    Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive
    Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben nach Satz 2 ergeben.
    (8) Die Kontrolle der Hygienekonzepte nach den Absätzen 3 bis 7 obliegt der zuständigen
    Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde. Im
    Übrigen findet § 23 Abs. 1 Anwendung.
    (9) Jede weitere Veranstaltung, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung
    fällt, ist, vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der
    Gebietskörperschaften, untersagt.
    (10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 können im
    Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der
    Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das
    Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter
    Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck
    dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird. Ausnahmegenehmigungen von den in dieser
    Vorschrift geregelten Schwellenwerten der Sieben-Tage-Inzidenz und von den in den
    Absätzen 5 bis 7 geregelten zahlenmäßigen Begrenzungen der gleichzeitig anwesenden
    Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer bedürfen des
    Einvernehmens des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit.
    Teil 3
    Religionsausübung
    § 4
    (1) Gottesdienste von Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder deren
    Versammlungen, die für die Selbstorganisation oder Rechtsetzung erforderlich sind, sind
    unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebots
    nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zulässig. Das Abstandsgebot kann durch einen freien Sitzplatz
    zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem
    belegten Sitzplatz gewahrt werden. Gemeindegesang soll auf ein Minimum reduziert werden.
    Zulässig sind musikalische Beiträge von Ensembles unter Wahrung des Abstandsgebots
    nach § 1 Abs. 2 Satz 1.
    (2) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften stellen sicher, dass Infektionsketten für die
    Dauer von vier Wochen rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Bei
    Zusammenkünften, in denen Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der
    Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen. Die Religions- und
    Glaubensgemeinschaften stellen durch Steuerung des Zutritts sicher, dass Ansammlungen
    von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der
    Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, vermieden werden. Sie
    sind zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsamt hinsichtlich der
    Kontaktnachverfolgung im Falle von Infektionen verpflichtet.
    (3) In geschlossenen Räumen gilt für Teilnehmende die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4
    mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der
    Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
    Ausgenommen sind Geistliche sowie Lektorinnen und Lektoren, Vorbeterinnen und
    Vorbeter, Kantorinnen und Kantoren, Vorsängerinnen und Vorsänger, Musikerinnen und
    Musiker unter Einhaltung zusätzlicher Schutzmaßnahmen, die sich aus den
    Infektionsschutzkonzepten der Religions- oder Glaubensgemeinschaften ergeben. Die
    Maskenpflicht entfällt am Platz.
    (4) Veranstaltungen und Unterricht zur Vorbereitung auf Kommunion, Konfirmation, Firmung
    oder vergleichbare Anlässe sind in Präsenzform zulässig. Es gelten das Abstandsgebot nach
    § 1 Abs. 2 Satz 1, im Innenbereich die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe,
    dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards
    KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Pflicht zur
    Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter
    Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen. Gemeinsames Singen soll
    möglichst im Freien stattfinden.
    (5) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder ihre Dachorganisationen erstellen
    Infektionsschutzkonzepte, in denen das Nähere zu den Schutzmaßnahmen, insbesondere
    die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung, geregelt wird und legen diese nach
    Aufforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
    Teil 4
    Wirtschaftsleben
    § 5
    Voraussetzungen für die Öffnung von Einrichtungen
    (1) Öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen
    Schutzmaßnahmen geöffnet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt
    ist. Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen,
    gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
    Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
    Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
    eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7.
    Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung,
    wenn es zu Ansammlungen von Personen kommt. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7
    gilt abweichend von Satz 2 nicht
  36. für Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
  37. auf Wochenmärkten sowie
  38. in persönlichen Beratungsgesprächen.
    (2) Die Öffnung von Clubs und Diskotheken für bis zu 350 Besucherinnen oder Besucher ist
    zulässig. Es gelten
  39. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
  40. die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
    Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
    oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt, wenn
    Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen,
  41. die Pflicht zur Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7,
  42. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie
  43. die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
    Der Betreiber hat eine ausreichende Lüftung der Räumlichkeiten durch technische
    Vorrichtungen sicherzustellen. Der Betreiber hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem
    sich effektive Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 ergeben.
    (3) Kirmes, Volksfeste sowie Messen, Spezialmärkte und Flohmärkte im Sinne des
    Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte vom 3. April 2014 (GVBl. S. 40,
    BS 711-10) in der jeweils geltenden Fassung und ähnliche Veranstaltungen sind nach
    Maßgabe des § 3 zulässig. Für Spezialmärkte und Flohmärkte entfällt die
    Vorausbuchungspflicht.
    § 6
    Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote
    (1) In allen Arbeits- und Betriebsstätten sowie Lernorten nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 des
    Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 4. Mai 2020 (BGBl. I 920) in der jeweils geltenden
    Fassung oder nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung vom
  44. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung gilt
    die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Satz 1 gilt zwischen den dort beschäftigten
    Personen nicht, sofern ein fester Platz eingenommen wird. Bestimmungen des
    Arbeitsschutzes bleiben unberührt.
    (2) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen
    Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2
    Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 sind einzuhalten.
    (3) Zulässig ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, soweit in dieser Verordnung
    nichts Abweichendes bestimmt ist. Für diese Dienstleistungen gelten
  45. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Kundinnen und Kunden,
  46. mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining die Maskenpflicht nach
    § 1 Abs. 3 Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OPMaske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines
    vergleichbaren Standards zu tragen ist,
  47. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
  48. mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei
    Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, in Landkreisen
    oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von
    35 überschreitet, die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
    (4) Kann wegen der Art einer in Absatz 3 genannten Dienstleistung eine Maske nicht
    getragen werden, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der
    Bartrasur, gilt stets die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Satz 1 gilt nicht für Dienstleistungen, die
    aus medizinischen Gründen erbracht werden.
    (5) Alle ärztlichen Behandlungen sind zulässig. Einrichtungen des Gesundheitswesens
    bleiben unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet. In
    Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3
    Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine
    Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen
    ist.
    (6) Die Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 des
    Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der
    jeweils geltenden Fassung einschließlich des Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 Nr. 1,
    2 und 4 ProstSchG ist unter Beachtung des Hygienekonzepts für sexuelle Dienstleistungen,
    das auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlicht ist,
    zulässig. Es gelten
  49. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für alle Beteiligten durch den
    Betreiber des Prostitutionsgewerbes oder durch die Prostituierten bei anderen
    sexuellen Dienstleistungen; die angegebenen Daten sind durch Vorlage eines
    amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen und durch Unterschrift zu bestätigen,
  50. die Testpflicht nach § 1 Abs. 9,
  51. in Innenräumen außerhalb der Erbringung der sexuellen Dienstleistung die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
    Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
    oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, soweit im Hygienekonzept für
    sexuelle Dienstleistungen nichts Abweichendes geregelt ist, und
  52. die Pflicht des Betreibers oder der Betreiberin zur Erstellung und dem Aushang eines
    individuellen Schutz- und Hygienekonzepts, das der zuständigen Behörde auf
    Verlangen vorzulegen ist.
    § 7
    Gastronomie
    (1) Gastronomische Einrichtungen, insbesondere
  53. Restaurants, Speisegaststätten, Kantinen, Mensen, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars
    und ähnliche Einrichtungen,
  54. Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen sowie
  55. Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen
    sind nach Maßgabe des Absatzes 2 geöffnet. Für Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie den
    Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen,
    insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Maskenpflicht nach § 1
    Abs. 3 Satz 4.
    (2) Die Öffnung gastronomischer Einrichtungen ist unter Beachtung der allgemeinen
    Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts und nach Maßgabe des Satzes 2
    zulässig. Es gelten
  56. zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das
    Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
  57. für Gäste und Personal die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe,
    dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards
    KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; für Gäste ist
    die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich,
  58. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
  59. in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den
    Schwellenwert von 35 überschreitet, im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9; in
    Kantinen und Mensen sind die dort beschäftigten oder der Einrichtung angehörigen
    Personen von der Testpflicht ausgenommen.
    § 8
    Hotellerie, Beherbergungsbetriebe
    (1) Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes, insbesondere
  60. Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen,
  61. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen,
  62. Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferienund Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen,
  63. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen
    sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 geöffnet.
    (2) Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen mit der Maßgabe öffnen, dass
  64. für Angebote von Sport- und Freizeitaktivitäten, die Nutzung einer Sauna, Wellnessund Kosmetikangeboten sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter die übrigen
    Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend gelten,
  65. ein Hygienekonzept vorgehalten wird.
    (3) Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für die Kontaktdaten
    sämtlicher Gäste. Die Aufbewahrungspflicht nach § 30 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes
    bleibt unberührt.
    (4) In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtungen nach Absatz 1 gelten das
    Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie im Innenbereich die Maskenpflicht nach § 1
    Abs. 3 Satz 4. Der Betreiber der Einrichtung hat durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen
    von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der
    Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu vermeiden.
    (5) Für Gäste von Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
    bei der Anreise. Bei mehrtätigen Aufenthalten ist in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in
    denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 überschreitet, alle 72 Stunden,
    gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung, eine erneute Testung vorzunehmen.
    (6) Für die gastronomischen Angebote der Einrichtung gelten die Bestimmungen des § 7
    entsprechend mit der Maßgabe, dass sich für Gäste von Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1
    und 3 die Testpflicht nach Absatz 5 bestimmt.
    § 9
    Nutzung von Verkehrsmitteln, Schülerbeförderung
    (1) Bei Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs und
    des gewerblichen Passagierverkehrs auf Flughäfen und der hierzu gehörenden
    Einrichtungen, wie beispielsweise dem Aufenthalt an Haltestellen, Bahnsteigen oder
    Einrichtungen der Fluggastabfertigung, gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen,
    insbesondere die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine
    medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder
    FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt im Freien
    in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und
    sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann. Satz 1 gilt auch
    für den freigestellten Schülerverkehr und andere Personenverkehre gemäß FreistellungsVerordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601) in der jeweils geltenden Fassung sowie
    für Taxi- und Mietwagenverkehre. Ein Fahrscheinverkauf bei der Fahrerin oder dem Fahrer
    ist nur zulässig, wenn Trennvorrichtungen in den Fahrzeugen vorhanden sind. Der Verkauf
    und Verzehr von alkoholischen Getränken in den Verkehrsmitteln des öffentlichen
    Personennahverkehrs ist untersagt.
    (2) Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 69 des Schulgesetzes
    (SchulG) oder § 33 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) darf nicht mit der Begründung
    verweigert werden, dass diese keine Maske tragen.
    (3) Die Durchführung von Reisebus- oder Schiffsreisen ist zulässig. Es gelten
  66. für Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der
    Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der
    Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist;
    die Maskenpflicht entfällt im Freien in den Bereichen, in denen es nicht zu
    Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot
    stets eingehalten werden kann,
  67. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,
  68. für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Busreisen und mehrtägigen Schiffsreisen die
    Testpflicht nach § 1 Abs. 9 mit der Maßgabe, dass alle 72 Stunden, gerechnet ab
    Vornahme der jeweils letzten Testung, eine erneute Testung vorzunehmen ist.
    Für gastronomische Angebote gelten die Bestimmungen des § 7 entsprechend. Für
    Übernachtungsangebote gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
    Teil 5
    Sport und Freizeit
    § 10
    Sport
    (1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind im Freien und auf allen
    öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich) und in allen öffentlichen
    und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, wenn die Sportausübung im
    Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 erfolgt oder, wenn die
    Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird, in Gruppen
    von maximal 50 teilnehmenden Personen, es sei denn für ein angeleitetes Training oder
    einen Wettkampf in einer Mannschaftssportart ist zur Durchführung eine höhere
    Personenzahl erforderlich; geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der
    Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.
    (2) Bei der Sportausübung
  69. gilt auf der Gesamttrainingsfläche die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7; geimpfte
    Personen und genesene Personen sind zu berücksichtigen,
  70. ist zwischen Gruppen ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten; bei Gruppen ab
    zehn Personen ist der Abstand zwischen den Gruppen mittels geeigneter Maßnahmen
    sicherzustellen,
  71. gilt im Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,
  72. gilt im Innenbereich außerhalb der sportlichen Betätigung die Maskenpflicht nach § 1
    Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske)
    oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren
    Standards zu tragen ist,
  73. gilt im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9,
  74. ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden,
    Duschen und Toilettenräumen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen,
    insbesondere des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 2 Satz 1, gestattet,
  75. ist von gewerblichen Anbietern ein Hygienekonzept vorzuhalten.
    (3) Die Öffnung von Schwimm- und Spaßbädern im Innen- und Außenbereich, Thermen,
    Saunen und Badeseen ist zulässig, wobei die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich
    auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort
    üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Im Innenbereich gilt die Pflicht zur
    Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Ein
    Hygienekonzept, das insbesondere auch Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen
    und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie zur zulässigen Besucherzahl enthält, ist
    vorzuhalten. Die Kontrolle der Hygienekonzepte obliegt der zuständigen Kreisverwaltung, in
    kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde.
    (4) Bei der Ausrichtung von Veranstaltungen im Amateur- und Freizeitsport sowie im Profiund Spitzensport sind Zuschauerinnen und Zuschauer nach Maßgabe des § 3 zulässig.
    (5) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist im Freien sowie auf
    und in öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, sofern ein von den
    Sportfachverbänden oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und
    beachtet wird. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:
  76. Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in olympischen Disziplinen
    (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1,
    Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten
    in paralympischen Disziplinen (Paralympicskader, Perspektivkader, Ergänzungskader,
    Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader),
    Bundeskaderathletinnen und -athleten in deaflympischen Sportarten
    (Deaflympicskader, Erweiterungskader, Nachwuchskader) sowie Bundes- und
    Landeskaderathletinnen und -athleten in nichtolympischen Sportarten (A-Kader, BKader, C-Kader und D/C-Kader), welche von den zuständigen Bundes- oder
    Landesverbänden anerkannt sind;
  77. Mannschaften aller olympischen und paralympischen Sportarten der 1. bis 3. Ligen
    sowie der Regionalliga im Männerfußball; darüber hinaus Profimannschaften in nicht
    olympischen und nicht paralympischen Sportarten; unter Profisport ist die bezahlte
    Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften oder in den
    Wirtschaftsbetrieben von Vereinen zu verstehen;
  78. Mannschaften der höchsten Spielklassen der Jugend- und Nachwuchsaltersklassen
    U 17 oder älter sowie Spielerinnen und Spieler der Bundes- und Landeskader der
    Altersklassen U 15 und U 16, sofern die Mannschaften oder Spielerinnen und Spieler
    an einem vom zuständigen Spitzenfachverband zertifizierten
    Nachwuchsleistungszentrum trainieren;
  79. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen
    und -sportler ohne Bundeskaderstatus sowie
  80. sonstige Athletinnen und Athleten, die sich bereits für die Teilnahme an
    bevorstehenden Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder im Jahr 2021
    qualifizieren können.
    § 11
    Freizeit
    (1) Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen sind geöffnet. Es
    gelten
  81. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
  82. die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
    Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
    oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, soweit die Art des jeweiligen
    Freizeitangebots dies zulässt; die Maskenpflicht entfällt im Freien in den Bereichen, in
    denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das
    Abstandsgebot stets eingehalten werden kann; der Betreiber der Einrichtung hat die
    Bereiche, in denen die Maskenpflicht gilt, entsprechend auszuweisen,
  83. im Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,
  84. in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den
    Schwellenwert von 35 überschreitet, im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9,
  85. für Freizeitparks zur Steuerung des Zutritts eine Vorausbuchungspflicht sowie die
    Verpflichtung, ein Hygienekonzept vorzuhalten, und
  86. im Innenbereich eine Beschränkung der Besucherzahl auf die Hälfte der sonst dort
    üblichen Besucherhöchstzahl.
    (2) Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen sind
    geöffnet. Es gelten
  87. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
  88. die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
    Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
    oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; für Gäste entfällt die Maskenpflicht
    am Platz,
  89. die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7,
  90. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
  91. in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den
    Schwellenwert von 35 überschreitet, die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
    (3) Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen sind für
    den Publikumsverkehr geöffnet. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem
    Gelände der Einrichtungen nach Satz 1 befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen
    Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu
    genehmigen. Es gelten
  92. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
  93. die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
    Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
    oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt im Freien
    in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und
    sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann; der
    Betreiber der Einrichtung hat die Bereiche, in denen die Maskenpflicht gilt,
    entsprechend auszuweisen, und
  94. im Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
  95. in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den
    Schwellenwert von 35 überschreitet, im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
    (4) Auf Spielplätzen ist möglichst das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu beachten.
    Teil 6
    Bildung und Kultur
    § 12
    Schulen, Staatliche Studienseminare für Lehrämter
    (1) Der Schulbetrieb, einschließlich des Schulsports, der Ferienschule und der
    Feriensprachkurse, findet gemäß den Vorgaben des für die Angelegenheiten des Schul- und
    Unterrichtswesens zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die
    gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium statt. Der „Hygieneplan-Corona
    für die Schulen in Rheinland-Pfalz“, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für
    Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden; dabei gelten die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8
    Satz 1 nach Maßgabe des „Hygieneplans-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“. Die
    Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für
    Lehrkräfte, die zweimal in der Woche in der Schule mittels eines anerkannten Tests auf eine
    Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden oder die zu Beginn des
    Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
    vorliegt; der Nachweis muss tagesaktuell oder vom Vortag sein, ihm steht die qualifizierte
    Erklärung der Eltern, Erziehungs- oder Sorgeberechtigten über das negative Ergebnis eines
    unter ihrer Aufsicht zuhause tagesaktuell oder am Vortag durchgeführten Tests gleich.
    Sofern der reguläre Unterricht wegen der in den Sätzen 1 und 2 genannten Vorgaben nicht
    im vorgesehenen Umfang als Präsenzunterricht stattfindet, erfüllen die Schulen ihren
    Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot, das auch in häuslicher
    Arbeit wahrgenommen werden kann. Die Schulpflicht besteht fort und wird auch durch die
    Wahrnehmung des pädagogischen Angebots zur häuslichen Arbeit erfüllt. Schülerinnen und
    Schüler, die aus Infektionsschutzgründen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erhalten
    ein pädagogisches Angebot zur häuslichen Arbeit.
    (2) Sofern der Schulbetrieb aus Gründen des Infektionsschutzes in einzelnen Schulen,
    regional oder landesweit als Präsenzunterricht in geteilten Gruppen im Wechsel stattfindet,
    können unbeschadet dessen stattfinden:
  96. Abiturprüfungen,
  97. sonstige nicht aufschiebbare Prüfungen, einschließlich der abiturrelevanten
    Leistungsfeststellungen,
  98. Prüfungen für schulische Abschlüsse für Nichtschülerinnen und Nichtschüler sowie die
    Vorbereitungskurse auf diese Prüfungen und
  99. Prüfungen zum Erwerb eines europäisch anerkannten Sprachenzertifikats,
    insbesondere Prüfungen der telc gGmbH oder für das Deutsche Sprachdiplom der
    Kultusministerkonferenz.
    Absatz 1 Satz 5 und 6 findet Anwendung. Es findet eine Notbetreuung gemäß Absatz 6 statt.
    (3) Erreicht oder überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei
    aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, so gilt
    für die dort gelegenen Schulen über die Regelungen in Absatz 1 hinaus die Maskenpflicht
    nach § 1 Abs. 3 Satz 4 auch während des Unterrichts. Ausgenommen hiervon sind in den
    Förderschulen ohne weiteren Nachweis Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer
    Behinderung keine Maske tragen oder tolerieren können. Weitere Ausnahmen von der
    Maskenpflicht sind aus schulorganisatorischen oder persönlichen Gründen, soweit diese
    Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im erforderlichen Umfang zulässig. Dies
    gilt insbesondere beim Sportunterricht und in der Pause im Freien, zur Nahrungsaufnahme
    sowie bei Prüfungen und Kursarbeiten. § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend, mit der
    Maßgabe, dass die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einhaltung der Maskenpflicht
    durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, aus der sich mindestens
    nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde
    und aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im konkreten Fall eine unzumutbare
    Belastung darstellt. Die Tatsache, dass die ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde, die
    ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum der
    Bescheinigung darf in der Schülerakte dokumentiert werden. Das Fertigen einer Kopie ist
    nicht zulässig. In den Fällen des Satzes 2 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen
    Personen einzuhalten. Näheres regelt der „Hygieneplan-Corona für die Schulen in
    Rheinland-Pfalz“. Liegt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-TageInzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen unter 35, so entfällt für die dort gelegenen
    Schulen die Maskenpflicht im Unterricht.
    (4) Die Regelungen zur Befreiung von der Maskenpflicht gelten entsprechend für eine
    etwaige Befreiung von Schülerinnen und Schülern von der Pflicht zur Teilnahme am
    Präsenzunterricht.
    (5) Abweichungen von den in Absatz 1 genannten Vorgaben sind für Schulen in freier
    Trägerschaft möglich; sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
    (6) Werden Lerngruppen in geteilten Gruppen im Wechsel unterrichtet oder ist der
    Präsenzunterricht aufgrund einer Verfügung der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden
    oder aufgrund der Vorgaben des für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen
    Ministeriums untersagt, wird eine schulische Notbetreuung eingerichtet. Schülerinnen und
    Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Schülerinnen und Schüler, deren
    häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist, und Schülerinnen und Schüler der
    Klassenstufen 1 bis 7, bei denen eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise
    gewährleistet werden kann, können die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Soweit
    Schülerinnen und Schüler an der Notbetreuung in den Schulen teilnehmen, findet dort ein
    an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot statt. Für Schülerinnen und Schüler
    sowie Lehrkräfte und andere Personen in der Notbetreuung gilt auch während der
    Betreuungsmaßnahmen die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 entsprechend.
    (7) Die Durchführung von Präsenzveranstaltungen und Prüfungen an den Staatlichen
    Studienseminaren für Lehrämter richtet sich nach den Vorgaben des für die Lehrerinnenund Lehrerausbildung zuständigen Ministeriums und erfolgt unter Beachtung des
    „Hygieneplans Corona für die Studienseminare in Rheinland-Pfalz“, veröffentlicht auf der
    Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung.
    (8) Die Durchführung von Präsenzveranstaltungen im Rahmen der Fort- und Weiterbildung
    von Lehrkräften durch das Pädagogische Landesinstitut richtet sich nach den Vorgaben des
    fachlich zuständigen Ministeriums und erfolgt unter Beachtung des „Hygieneplans-Corona für
    die Schulen in Rheinland-Pfalz“.
    (9) Für Schulen für Gesundheitsfachberufe nach dem Landesgesetz über die
    Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265, BS 2124-11) in der jeweils geltenden
    Fassung sowie für Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Landesgesetzes zur
    Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212, BS 2124-13) in der
    jeweils geltenden Fassung gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 4 entsprechend.
    § 13
    Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
    (1) An allen Kindertagesstätten findet der Regelbetrieb ohne Einschränkungen im
    Betreuungsumfang statt. Die im Regelbetrieb zu beachtenden Hygienevorgaben aus den
    Absätzen 4 bis 6 bleiben hiervon unberührt. Findet der Regelbetrieb nach Satz 1 in
    Abweichung von der jeweiligen Konzeption der Einrichtung statt, erfolgt dies in Abstimmung
    zwischen den Beteiligten vor Ort (Träger, Leitung, Elternausschuss). Gemäß § 22 erlassene
    Allgemeinverfügungen sowie Einzelverfügungen zur Schließung von Einrichtungen in den
    Landkreisen und kreisfreien Städten bleiben hiervon unberührt.
    (2) Werden auf Grundlage des § 22 Betreuungsangebote örtlich eingeschränkt, ist eine
    Notbetreuung nach den Sätzen 2 bis 4 zuzulassen. Die Notbetreuung kommt vor allem für
    folgende Personen infrage:
  100. Kinder in Kindertageseinrichtungen mit heilpädagogischem Angebot, soweit deren
    Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders beeinträchtigter Kinder und
    Jugendlicher unverzichtbar ist;
  101. Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können,
    insbesondere, wenn beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit, einem Studium oder
    einer Ausbildung nachgehen müssen, sowie Kinder berufstätiger Alleinerziehender;
  102. Kinder in Familien, die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 des Achten
    Buches Sozialgesetzbuch oder teilstationäre Hilfen zur Erziehung nach § 32 des
    Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten;
  103. Kinder, bei denen die Einrichtungsleitung zu dem Schluss kommt, dass die Betreuung
    im Sinne des Kindeswohls geboten ist; deren Sorgeberechtigten sollen ermuntert
    werden, die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen;
  104. Kinder, die auf Grund der in diesem Jahr vorgesehenen Einschulung weitere
    Unterstützung benötigen (Vorschulkinder).
    Der Bedarf für eine Notbetreuung ist von den Eltern und anderen sorgeberechtigten
    Personen glaubhaft darzulegen. Ein schriftlicher Nachweis ist nicht erforderlich. Unabhängig
    hiervon werden die Eltern dringend gebeten, ihre Kinder wann immer möglich zu Hause zu
    betreuen.
    (3) Auf die jeweils gültigen Hygiene-Empfehlungen, jeweils aktuell veröffentlicht auf der
    Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de), wird hingewiesen.
    (4) Nach den Vorgaben der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus
    SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren
    Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 11. Juni 2021 (GVBl. S. 389, BS 2126-
    17) in der jeweils geltenden Fassung müssen Personen auch dann dem Einrichtungsbetrieb
    fernbleiben, wenn sie mit engen Kontaktpersonen nach der Definition durch das Robert
    Koch-Institut in einem Haushalt leben und diese Kontaktpersonen selbst auch eine
    Symptomatik einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Darüber hinaus findet für
    Kindertageseinrichtungen die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 4 Anwendung.
    (5) Für jugendliche und erwachsene Personen, die sich im Einrichtungsbetrieb oder in einer
    unmittelbaren Bring- oder Holsituation am Einrichtungsbetrieb aufhalten, gilt die
    Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
    Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
    eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Im Übrigen entfällt für in der Einrichtung tätige
    Personen die Maskenpflicht im gesamten Außenbereich. Auch während der pädagogischen
    Interaktion müssen von in der Einrichtung tätigen Personen keine Masken getragen werden.
    Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt weiter bei Vorliegen von organisatorischen oder
    persönlichen Gründen, soweit diese Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im
    erforderlichen Umfang. Dies gilt insbesondere bei der Umsetzung von Maskenpausen sowie
    zur Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen ist im Innenbereich ein Mindestabstand von 1,5
    Metern zu anderen Personen möglichst einzuhalten. Die Maskenpflicht nach Satz 1 gilt nicht,
    soweit Ausnahmen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 und 3 vorliegen. Alle Kinder sind ohne Ansehung
    ihres Alters in der sie betreuenden Kindertageseinrichtung von der Maskenpflicht
    ausgenommen.
    (6) Die Wahl des Elternausschusses soll in der Regel als Briefwahl durchgeführt werden,
    wenn vor Ort die durchgängige Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen,
    insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach
    Absatz 5, nicht sichergestellt werden kann. Wahlberechtigten, die aus epidemiologischen
    Gründen nicht an den Veranstaltungen zur Stimmabgabe teilnehmen können, insbesondere
    Personen nach Absatz 4 oder § 1 Abs. 1 Satz 7, ist die Möglichkeit zur Briefwahl zu geben.
    Für Sitzungen des Elternausschusses in Präsenz ist die durchgängige Einhaltung der
    allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 2 Satz 1
    sowie der Maskenpflicht nach Absatz 5, durch die Beteiligten vor Ort sicherzustellen.
    (7) Beim Einsatz von Vertretungskräften gemäß § 6 Abs. 5 der Landesverordnung zur
    Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998 (GVBl. S. 124, BS 216-10-
    2) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung
    zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und
    Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 17. März 2021
    (GVBl. S. 165, BS 216-7-1) in der jeweils geltenden Fassung darf seit dem 16. März 2020
    bis zum Ablauf des 30. September 2021 die gemäß den vorgenannten Landesverordnungen
    geregelte Maximalzeit überschritten werden. Dies gilt entsprechend, soweit gemäß dem
    Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Nr. 70/2020 vom
  105. Oktober 2020 (https://lsjv.rlp.de/fileadmin/lsjv/Dateien/Aufgaben/Kinder_Jugend_Famili
    e/Kita/Rundschreiben/Kita_RdSchr_LJA_2020_70_Kindertagesbetreuung_sichern.pdf)
    zusätzliches Vertretungspersonal in Abweichung nach oben von § 6 Abs. 5 der
    Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes oder von § 25 Abs. 2
    Satz 3 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in
    Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213, BS
    216-7) in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt wird.
    (8) Für die Kindertagespflege gelten Absatz 2, mit Ausnahme des Satzes 2 Nr. 1, sowie die
    Absätze 3, 4 und 5, entsprechend. Die Absätze 1, 6 und 7 finden auf die Kindertagespflege
    keine Anwendung.
    § 14
    Hochschulen, außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung
    (1) Die Teilnahme an der Präsenzlehre an Hochschulen setzt für Studierende und Lehrende
    den Nachweis über eine Testung nach § 1 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 voraus; der Nachweis muss
    tagesaktuell oder vom Vortag sein. Die Testpflicht nach Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder
    genesene Personen. Die Testpflicht gilt als erfüllt, wenn die oder der Studierende oder
    Lehrende einen Testnachweis nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV bei sich führt, bei dem die
    jeweils zugrunde liegende Testung in den in Satz 1 genannten Fristen vorgenommen worden
    ist, und diesen auf Aufforderung vorlegen kann. Darüber hinaus gilt in den
    Lehrveranstaltungen entweder
  106. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1; das Abstandsgebot kann durch einen freien
    Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter
    jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden, oder
  107. die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
    Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
    oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
    Zudem gilt in den Lehrveranstaltungen die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8
    Satz 1. Bei der forschenden Tätigkeit an den Hochschulen und öffentlich geförderten
    außeruniversitären Forschungseinrichtungen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4
    mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der
    Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die
    Maskenpflicht entfällt am Platz. Bestimmungen des Arbeitsschutzes bleiben, soweit
    einschlägig, unberührt. Vom Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und der Maskenpflicht
    nach § 1 Abs. 3 Satz 4 kann abgewichen werden, wenn die forschende oder lehrende
    Tätigkeit dies erforderlich macht, insbesondere wenn das Studienfach praktische Elemente
    beinhaltet, bei denen die Einhaltung des Abstandsgebots oder das Tragen der Maske nicht
    möglich ist. Darüber hinaus haben die Hochschulen für ihre Einrichtungen Hygienekonzepte
    zu erstellen, in denen insbesondere etwaige Personenbegrenzungen sowie konkrete
    Schutzmaßnahmen auch außerhalb der lehrenden oder forschenden Tätigkeit festgelegt
    werden.
    (2) Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind unter Beachtung der
    allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts und nach Maßgabe der
    Sätze 2 bis 4 in Präsenzform zulässig. Es gelten
  108. die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
    Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
    oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt am Platz,
    soweit der Veranstalter entweder das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die
    Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorsieht,
  109. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
    Das Abstandsgebot nach Satz 2 Nr. 1 kann durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem
    belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz
    gewahrt werden. Für Sport- und Bewegungsangebote in öffentlichen und privaten
    Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gilt § 10
    entsprechend.
    (3) Absatz 2 gilt auch für entsprechende Bildungsangebote von Einzelpersonen und für
    Maßnahmen von Dienstleistern, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem
    Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem
    Dritten Buch Sozialgesetzbuch umsetzen, sowie für arbeitsmarktpolitische Projekte, die aus
    Landesmitteln oder Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden.
    (4) In Präsenzform zulässig sind
  110. die Angebote von Fahrschulen und Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation
    sowie des Gefahrguts,
  111. die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder
    Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie der Fahrlehrerinnen und
    Fahrlehrer oder deren Auditierung und
  112. Fahrsicherheitstraining.
    Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3
    Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine
    Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen
    ist. Während des theoretischen Unterrichts entfällt die Maskenpflicht, wenn Personen unter
    Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen. Während des praktischen
    Unterrichts gilt das Erfordernis des Mindestabstands nicht, sofern dieses nicht eingehalten
    werden kann. Die Maskenpflicht während des praktischen Unterrichts kann im gegenseitigen
    Einvernehmen entfallen. Für diesen Fall gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Die Sätze 1 bis
    6 gelten für die Angebote von Flug- und Bootsschulen entsprechend.
    (5) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie der Kulturpädagogik
    sind unter Beachtung des Hygienekonzepts für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und
    Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie der Kulturpädagogik, das auf der Internetseite der
    Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlicht ist, zulässig. Es gilt im Innenbereich
    grundsätzlich die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine
    medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder
    FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, sowie die Pflicht zur
    Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Für mehrtägige Angebote mit und ohne
    Übernachtung gilt die Testpflicht nach Maßgabe des in Satz 1 genannten Hygienekonzepts.
    Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.
    (6) Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist im Innenbereich und im Freien in
    Gruppen von bis zu 50 teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Unterricht von
    mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; geimpfte Personen und genesene
    Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt. Es gelten
  113. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
  114. im Innenbereich die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Tätigkeit
    dies zulässt; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des
    Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen,
  115. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
  116. im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für Tätigkeiten, die zu verstärktem
    Aerosolausstoß führen, wie beispielsweise Gesangsunterricht.
    § 15
    Kultur
    (1) Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere
  117. Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen,
  118. Zirkusse und ähnliche Einrichtungen
    sind nach Maßgabe des § 3 geöffnet.
    (2) Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist im Innenbereich und im Freien in
    Gruppen von bis zu 50 teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Probenbetrieb von
    mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; geimpfte Personen und genesene
    Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt. Es gelten
  119. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
  120. im Innenbereich die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine
    medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95
    oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt,
    wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen,
  121. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
  122. im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für Tätigkeiten, die zu verstärktem
    Aerosolausstoß führen, wie beispielsweise Gesang.
    (3) Für den Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur gilt § 3.
    (4) Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind für den
    Publikumsverkehr geöffnet. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände
    der Einrichtungen nach Satz 1 befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen
    Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu
    genehmigen. Es gelten
  123. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
  124. die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische
    Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2
    oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt im Freien
    in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und
    sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann; der
    Betreiber der Einrichtung hat die Bereiche, in denen die Maskenpflicht gilt,
    entsprechend auszuweisen,
  125. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
  126. in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den
    Schwellenwert von 35 überschreitet, im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
    Teil 7
    Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen
    § 16
    Besuchs- und Zutrittsregelungen für besondere Einrichtungen
    (1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 IfSG, sowie Hospize, dürfen zum Zwecke
    des Besuchs von Patientinnen und Patienten nur durch geimpfte Personen, genesene
    Personen oder tagesaktuell getestete Personen betreten werden. Über die Ausgestaltung
    der Zugangsmodalitäten entscheiden unter Berücksichtigung der Regelung in Absatz 3 die
    jeweiligen Einrichtungen im Übrigen im Rahmen eigener Zuständigkeit unter Wahrung der
    notwendigen Hygienevorgaben.
    (2) Über den Zugang zu
  127. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für
    Gerontopsychiatrie,
  128. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
  129. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,
    jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen
    Einrichtung.
    (3) Zutritt sollen jedenfalls erhalten:
  130. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,
  131. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die
    Verlobte oder der Verlobte, Kinder und sonstige nahe Angehörige oder nahestehende
    Personen,
  132. Seelsorgerinnen und Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
  133. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, die in dieser
    Funktion die Einrichtung aufsuchen,
  134. rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung
    der ihnen übertragenen Aufgaben nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern
    gleichgestellt,
  135. sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,
  136. Personen im Rahmen therapeutisch oder medizinisch notwendiger Besuche.
    (4) Der Zutritt ist für Personen nicht gestattet, die
  137. enge Kontaktpersonen entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut
    sind,
  138. bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,
  139. erkennbare Atemwegsinfektionen haben oder
  140. aus einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG in die Bundesrepublik
    Deutschland eingereist sind, für das ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem
    Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, solange deshalb eine Pflicht zur Absonderung
    besteht; etwaige bundes- oder landesrechtlich geregelte Ausnahmen von der
    Absonderungspflicht sind nicht anwendbar.
    (5) Die Einrichtungen haben, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen von den
    Einschränkungen nach Absatz 1 und 4 zuzulassen, wenn ein besonderes berechtigtes
    Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Begleitung
    von Schwerkranken oder Sterbenden oder Begleitung von Geburten vor. Die Einrichtungen
    haben die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung
    zu kontrollieren.
    (6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung, die aufgrund
    ihrer Tätigkeit unmittelbaren Kontakt zu den Patientinnen und Patienten der Einrichtung
    haben und
  141. sich nach der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARSCoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren
    Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen in Absonderung befunden haben oder
  142. enge Kontaktpersonen nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts
    oder Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person sind, aber aufgrund des
    § 10 SchAusnahmV nicht unter Nummer 1 fallen,
    dürfen die Einrichtung nur bei Vorliegen einer molekularbiologischen Testung mittels
    Polymerase-Kettenreaktion auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test) oder eines PoCAntigentests durch geschultes Personal mit negativem Ergebnis und nach Maßgabe der
    Sätze 2 bis 5 betreten. Der Nachweis nach Satz 1 ist auf Papier oder in einem elektronischen
    Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Im
    Falle des Satzes 1 Nr. 1 darf die dem Testergebnis nach Satz 1 zugrunde liegende
    Abstrichnahme
  143. bei einem PCR-Test ab dem ersten Tag der Symptomfreiheit, frühestens jedoch am
    elften Tag der Absonderung,
  144. bei einem PoC-Antigentest durch geschultes Personal ab dem ersten Tag der
    Symptomfreiheit, frühestens jedoch am 14. Tag der Absonderung
    vorgenommen worden sein. Für enge Kontaktpersonen nach Satz 1 Nr. 2 gilt, dass
    unverzüglich nach der Mitteilung durch das zuständige Gesundheitsamt über die Einstufung
    nach § 1 Nr. 5 der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARSCoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen
    und Kontaktpersonen oder nach Kenntniserlangung in sonstiger Weise eine Testung mittels
    PCR-Test vorzunehmen ist. Bei Hausstandsangehörigen nach Satz 1 Nr. 2 ist unverzüglich
    nach Kenntniserlangung über das erste positive Testergebnis einer im Hausstand
    wohnenden positiv getesteten Person eine Testung mittels PCR-Test vorzunehmen und für
    die zwei darauffolgenden Wochen mindestens eine Testung durch PoC-Antigentest oder
    PCR-Test pro Woche vorzunehmen.
    (7) Sofern das Betreten einer in Absatz 1 genannten Einrichtung nach den Bestimmungen
    der Absätze 2, 3 und 5 zulässig ist, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen
    sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den
    jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden. Dies beinhaltet insbesondere die
    Sicherstellung der Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern nach § 1 Abs. 8
    Satz 1.
    § 17
    Krankenhäuser
    (1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025
    aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und
    Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
    die zum 29. April 2020 über Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit verfügen
    und im Register der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und
    Notfallmedizin (DIVI-Register) registriert und gelistet sind, erstellen individuelle
    Organisationskonzepte, die eine dynamische Anpassung der Kapazitäten an das
    Infektionsgeschehen zulassen, und geben diese dem Ministerium für Wissenschaft und
    Gesundheit bekannt.
    (2) Sollte ein Anstieg der Reproduktionsrate bei den Infektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 dies nach Feststellung des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit erforderlich
    machen, haben die in Absatz 1 genannten Krankenhäuser innerhalb von 72 Stunden nach
    dieser Feststellung Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit sowie
    Behandlungskapazitäten der Normalversorgung in Isolierstationen einschließlich des für die
    Versorgung und Behandlung notwendigen Personals für die Versorgung und Behandlung
    von Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung im jeweils notwendigen
    Umfang zu organisieren und vorzuhalten sowie die nicht medizinisch notwendigen planbaren
    Leistungen nach Maßgabe der Weisung des Ministeriums zu reduzieren.
    (3) Die Koordination in den fünf Versorgungsgebieten gemäß Krankenhausplan des Landes
    Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025, ein kontinuierliches Monitoring des Infektionsgeschehens,
    insbesondere der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen und der Reproduktionszahl und
    der Informationen des DIVI-Registers, sowie der ständige Informationsaustausch mit den
    kooperierenden Krankenhäusern in den fünf Versorgungsgebieten erfolgen, in enger
    Abstimmung mit dem Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit, weiterhin durch die
    Krankenhäuser der Maximal- und Schwerpunktversorgung, denen dies durch Bescheid des
    Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 30. März 2020 als
    besondere Aufgabe zugewiesen wurde.
    § 18
    Erfassung von Behandlungskapazitäten
    (1) Zur zentralen landesweiten Information der Landesregierung und zur Koordination der
    Behandlungskapazitäten erfassen alle in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit
    einer COVID-19-Erkrankung tätigen Einrichtungen fortlaufend, mindestens einmal täglich,
    die COVID-19-Fallzahlen, die belegten und verfügbaren Intensivbetten sowie die belegten
    und verfügbaren Beatmungsplätze und melden diese Daten elektronisch an das
    Informationssystem „Zentrale Landesweite Behandlungskapazitäten (ZLB)“ der Länder
    Rheinland-Pfalz und Saarland und an das COVID-19-Register Rheinland-Pfalz.
    (2) Die Leitungen von Einrichtungen nach Absatz 3, die Geräte, welche zur invasiven oder
    nicht invasiven Beatmung von Menschen geeignet sind, (Beatmungsgeräte) besitzen, sind
    verpflichtet, unverzüglich dem für ihre Einrichtung zuständigen Gesundheitsamt Folgendes
    zu melden:
  145. den Namen und die Anschrift der Einrichtung,
  146. die Anzahl ihrer Beatmungsgeräte,
  147. den Hersteller und die Typenbezeichnung ihrer Beatmungsgeräte,
  148. Angaben zur Funktionsfähigkeit ihrer Beatmungsgeräte,
  149. Ansprechpersonen und Kontaktdaten, sodass eine jederzeitige Erreichbarkeit der
    Einrichtung sichergestellt ist, sowie
  150. jede Änderung hinsichtlich der gemeldeten Angaben zu den Nummern 1 bis 5.
    Die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 genannten Einrichtungen sind von der Meldepflicht nach Satz 1
    befreit, soweit sie diese Angaben bereits in anderer geeigneter Form dem Ministerium für
    Wissenschaft und Gesundheit zur Verfügung stellen.
    (3) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind insbesondere:
  151. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  152. stationäre und ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  153. Dialyseeinrichtungen,
  154. zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  155. Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit diese
    nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch sind,
  156. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in Nummer 1 bis 5
    genannten Einrichtungen oder mit Krankenhäusern vergleichbar sind,
  157. Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24 f des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch,
  158. Arztpraxen und Zahnarztpraxen,
  159. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  160. Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen,
  161. Sanitätshäuser sowie
  162. Kranken- und Pflegekassen.
    (4) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6
    unverzüglich dem Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit weiterzuleiten.
    Teil 8
    Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende,
    Ausnahmen von der Absonderungspflicht und
    gruppenbezogene Maßnahmen
    § 19
    Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende des Landes
    (1) Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung
    für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, sind verpflichtet, sich in eine
    zugewiesene Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig
    dort abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die sich in den letzten zehn Tagen
    vor ihrer Aufnahme nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2 Nr. 3 Buchst. a der
    Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 30. Juli 2021 (BAnzAT 30.07.2021
    V1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dauer der Absonderung
    abweichend von Satz 1 14 Tage. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es,
    solange eine Pflicht zur Absonderung besteht, nicht gestattet, Besuch von Personen zu
    empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
    (2) Die nach § 47 des Asylgesetzes in einer solchen Aufnahmeeinrichtung wohnpflichtigen
    Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus
    SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts
    hinweisen, verpflichtet, den Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber unverzüglich zu
    informieren, sich in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort bis
    zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 ständig abzusondern. Die Aufnahmeeinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt
    hierüber unverzüglich zu informieren. Die Aufnahmeeinrichtung kann den betroffenen
    Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von den
    Verpflichtungen des Satzes 1 zulassen.
    (3) Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung
    für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, haben unmittelbar nach der
    Aufnahme auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der
    Aufnahmeeinrichtung einen Testnachweis nach § 2 Nr. 6 CoronaEinreiseV vorzulegen. Wird
    ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die genannten Personen verpflichtet, die
    ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
    zu dulden. Dies umfasst auch eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer
    Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur
    Gewinnung des Probenmaterials.
    § 20
    Ausnahmen von der Pflicht
    zur Absonderung von Einreisenden und von der Nachweispflicht
    (1) Anträge auf Befreiung von der Pflicht zur Absonderung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
    CoronaEinreiseV gelten
  163. für Personen, die sich weniger als 72 Stunden in einem Hochrisikogebiet aufgehalten
    haben,
  164. für Personen, die mit den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 7, 10 und 11 CoronaEinreiseV
    benannten Personen in einem gemeinsamen Hausstand leben und mit diesen
    gemeinsam einreisen oder
  165. für Personen, die nur deshalb keine Grenzpendler nach § 2 Nr. 11 Buchst. a
    CoronaEinreiseV sind, weil sie nicht mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz
    zurückkehren, im Übrigen jedoch die dort genannten Voraussetzungen erfüllen und
    beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-,
    Wasser- oder Luftweg transportieren,
    als gestellt und genehmigt. Anträge auf Befreiung von der Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 3
    Halbsatz 1 CoronaEinreiseV, wonach im Fall der Übermittlung eines Testnachweises die
    zugrunde liegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein darf, gelten
    für Personen, die mit den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c CoronaEinreiseV
    benannten Personen in einem gemeinsamen Hausstand leben und mit diesen gemeinsam
    einreisen, als gestellt und genehmigt.
    (2) Anträge auf Befreiung von der Nachweispflicht nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b
    CoronaEinreiseV gelten für Personen, die sich weniger als 72 Stunden in einem Gebiet
    außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, als gestellt und genehmigt.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in
    den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als
    Virusvariantengebiet nach § 2 Nr. 3 a CoronaEinreiseV eingestuften Gebiet aufgehalten
    haben.
    § 21
    Gruppenbezogene Maßnahmen
    Bei besonderen gruppenbezogenen Arbeits- und Unterbringungssituationen, insbesondere
    bei Saisonarbeitskräften, die in Gruppen arbeiten und wohnen oder zum Zwecke der
    Aufnahme einer Tätigkeit in einer Gruppe anreisen, hat der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme
    vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Arbeitgeber hat
    gruppenbezogen besondere betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur
    Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe nach den derzeit einschlägigen fachlichen
    Standards, insbesondere nach Maßgabe der zuständigen Berufsgenossenschaft, zu
    ergreifen und diese zu dokumentieren. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung zu
    überprüfen. Zimmer dürfen nur mit höchstens der halben sonst üblichen Belegungskapazität
    belegt werden; diese Einschränkung gilt nicht für Familien.
    Teil 9
    Allgemeinverfügungen, Bekanntmachungspflichten
    § 22
    Allgemeinverfügungen
    (1) Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der
    Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, zur Bekämpfung des Coronavirus SARSCoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz sind im Einvernehmen mit dem für die
    gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium zu erlassen. Sofern
    Allgemeinverfügungen nach Satz 1 auch Regelungen enthalten, die Schulen oder
    Kindertagesstätten betreffen, sind diese vorab mit den zuständigen Aufsichtsbehörden
    abzustimmen.
    (2) Absatz 1 gilt nicht für Allgemeinverfügungen, die den örtlichen und zeitlichen Umfang
    einer Maskenpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 regeln.
    (3) Landkreise und kreisfreie Städte können im Einvernehmen mit dem für die
    gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Allgemeinverfügungen
    ausgewählte Modellprojekte unter wissenschaftlicher Begleitung zulassen, die von den
    Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Regelungen enthalten. Im Rahmen des
    Modellprojekts nach Satz 1 müssen insbesondere Regelungen über die lückenlose
    Vornahme von Testungen auf das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2, die
    Nachverfolgung von Infektionsketten, Zugangsregulierungen zu Einrichtungen sowie die
    Kontrolle dieser Maßnahmen vorgesehen werden. Die Allgemeinverfügungen nach Satz 1
    sind unverzüglich aufzuheben, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz des Landkreises oder der
    kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100
    übersteigt. Die Allgemeinverfügungen nach Satz 1 sind ebenfalls aufzuheben, wenn die
    festgeschriebenen Regelungen nach Satz 2 nicht eingehalten werden.
    § 23
    Bekanntmachungspflichten
    (1) Werden in dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die das Über- oder
    Unterschreiten einer in dieser Verordnung bestimmten Sieben-Tage-Inzidenz gemäß § 1
    Abs. 10 voraussetzen, und über- oder unterschreitet in einem Landkreis oder einer
    kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz gemäß § 1
    Abs. 10 diesen Wert, so treten diese Maßnahmen an dem übernächsten Tag in Kraft. Sonnund Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage.
    (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben das Über- oder Unterschreiten einer SiebenTage-Inzidenz nach Absatz 1 in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen; zugleich ist
    bekannt zu machen, ab wann die jeweiligen Maßnahmen nach dieser Verordnung gelten.