- Corona-Bekämpfungsverordnung wesentliche Änderungen im Überblick
Die 23. Corona-Bekämpfungsverordnung wird am Freitag, 18. Juni 2021 in Kraft treten. Weitere Öffnungsschritte sollen in der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung zum 2. Juli 2021 folgen. Die Verordnung sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
Maskenpflicht im Freien
- § 1 Abs. 3: Die Maskenpflicht gilt nur noch im Freien, wenn man sich auf engem Raum nicht nur vorübergehend begegnet.
- § 5: Die Maskenpflicht gilt nunmehr bei öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen nicht mehr pauschal auf den Parkplätzen, sondern es wurde nach dem Sinn und Zweck differenziert: Die Maskenpflicht gilt nunmehr immer dann auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung, wenn es zu Ansammlungen von Personen kommt.
Maskenpflicht im Innenbereich
In einigen Fällen – neben den Neuregelungen zur Schule – entfällt nunmehr die Maskenpflicht im Innenbereich, sofern ein Platz eingenommen wird und das Abstandsgebot eingehalten wird: - § 2 Abs. 4: Zusammenkünfte von Personen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege und der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen bestehen.
- § 1 Abs. 5: Bestattungen
- § 1 Abs. 6: Standesamtlichen Trauungen
- § 1 Abs. 7: Zusammenkünften von Selbsthilfegruppen – 2 –
Allgemeine Personenbegrenzung, § 1 Abs. 7
Bei der Personenbegrenzung werden unabhängig von der Gesamtfläche eine Person pro 10 qm² zugelassen.
Neu § 1 Abs. 9: Private Feiern bis 25 Personen
Private Feiern werden mit maximal 25 Gäste - im Innenbereich mit Test – möglich. Sinkt die Inzidenz stabil unter 50, so können Feiern im Freien mit bis zu 50 Personen stattfinden.
(9) Private Veranstaltungen und Feiern in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen sind mit bis zu 25 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben, unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten
- die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
- im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind ab dem übernächsten Tag im Freien abweichend von Satz 1 50 gleichzeitig anwesende Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig.
§ 4 Nr. 3 (neu)
Klargestellt wurde, dass Messen, Spezialmärkten und ähnlichen Einrichtungen, weiter untersagt sind.
§ 7 Gastronomie
- Abs. 2: Nunmehr sind auch wieder Buffets zugelassen der Verzehr hat am Platz zu erfolgen.
- Abs. 3: Kantinen und Mensen dürfen nun wieder normal öffnen (also auch für externe Besucherinnen). Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht (entällt am Platz), Kontakterfassungspflicht und für externe Besucherinnen die Testpflicht.
Hotellerie, Beherbergungsbetriebe, § 8
Weitere Lockerungen gibt es im Bereich der Hotellerie und Beherbergungsbetriebe. - Das Erfordernis eigener Sanitäreinrichtungen ist weggefallen. Gemeinschaft Einrichtungen dürfen wieder öffnen, § 8 Abs. 2
- § 8 Abs. 4: Die Maskenpflicht gilt nur noch im Innenbereich.
§ 9 Nutzung von Verkehrsmitteln, Schülerbeförderung - § 9 Abs. 3 Die Durchführung von mehrtägigen Reisebusreisen oder mehrtägigen Schiffsreisen ist nunmehr wieder zulässig. Es gelten die verschärfte Maskenpflicht für die Teilnehmer*innen, Kontakterfassungspflicht und die Testpflicht.
- Der bisherige Abs. 4 wurde gestrichen. In diesem wurde geregelt, dass bei einer Inzidenz über 100 die Maskenpflicht bei Mitfahrern in privaten Kfz, die aus anderen Hausständen kommen, gilt.
§ 10 Sport - § 10 Abs. 1 Nr. 1: Sportliche Aktivitäten sind im Freien in einer Gruppe von bis zu 30 Personen (plus Trainer/anleitende Person) möglich. Geimpfte und Genesene zählen dabei nicht mit.
- § 10 Abs. 1 Nr. 2: In Innenräumen sind sportliche Aktivitäten im Rahmen der Kontaktbeschränkung oder zu zehnt (plus Trainer) wieder möglich. Geimpfte und Genesene zählen dabei nicht mit.
- § 10 Abs. 4 Sinkt die Inzidenz unter 50, so können im Freien maximal 50 Personen und in Innenräumen maximal 20 Personen (bzw. 25 Personen bei reiner Kindergruppe) Sport treiben.
- § 10 Abs. 5 und Abs. 6: Zuschauerinnen und Zuschauer werden beim Amateur- und im Profisport wieder zugelassen: Im Freien dürfen 250, in Innenräumen 100 Gäste einem Sportereignis beiwohnen. Sinkt die Inzidenz unter 50, so sind im Freien 500 und innen 250 Zuschauerinnen und Zuschauer erlaubt.
Bäder, § 10 Abs. 3
Hallenbäder und Thermen können öffnen. Hier gilt die Testpflicht.
§ 11 Freizeit - Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen können auch im Innenbereich öffnen.
Die Maskenpflicht entfällt im Freien in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen
von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann; der Betreiber der Einrichtung hat die Bereiche, in denen die Maskenpflicht gilt,
entsprechend auszuweisen.
Im Innenbereich gilt eine Beschränkung der Besucherzahl auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl. - In zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnliche Einrichtungen
entfällt die Maskenpflicht im Freien in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann; der Betreiber der Einrichtung hat die Bereiche, in denen die
Maskenpflicht gilt, entsprechend auszuweisen. - Auf den Spielplätzen entfällt die Maskenpflicht für Erwachsene.
§ 13 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
Abs. 1 An allen Kindertagesstätten findet ab dem 21. Juni 2021 der Regelbetrieb ohne Einschränkungen im Betreuungsumfang statt. Die Hygienevorgaben sind weiter zu beachten.
§ 14 Hochschulen, außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung - Außerschulische Bildungsangebote werden unter Beachtung unterschiedlicher Schutzmaßnahmen (insb. Testpflicht) in Präsenzform wieder möglich:
Abs. 2 Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts und nach
Maßgabe der Sätze 2 bis 5 in Präsenzform zulässig. Es gelten
o das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
o die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen,
o die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
o im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
Das Abstandsgebots nach Satz 2 Nr. 1 kann durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden. Findet der Präsenzunterricht an mindestens drei Tagen pro Woche mit der gleichen festen Lerngruppe statt, ist zur Erfüllung der Testpflicht nach Satz 2 Nr. 4 eine zweimalige Testung pro Woche ausreichend, wobei am ersten Unterrichtstag der Woche der Nachweis einer Testung erforderlich ist und zwischen den Testungen mindestens 48 Stunden liegen müssen.
Abs.5
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie der Kulturpädagogik sind unter Beachtung des Hygienekonzepts für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie der Kulturpädagogik, das auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlicht ist, zulässig. Es gilt im Innenbereich grundsätzlich die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Für mehrtägige Angebote mit Übernachtung gilt die Testpflicht nach Maßgabe des in Satz 1 genannten Hygienekonzepts. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 - entsprechend.
- Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht kann in Gruppengrößen analog zu den Regeln beim Sport angeboten werden. Gleiches gilt für Proben der Laienkultur. Für diese werden wieder Auftritte ermöglicht. Im Freien dürfen 250, in Innenräumen 100 Gäste anwesend sein. Sinkt die Inzidenz unter 50, so sind im Freien 500 und innen 250 Zuschauerinnen und Zuschauer erlaubt