Der Herbst hat seine Tücken, besonders wenn die Blätter fallen, kann es rutschig werden.
Wir möchten deshalb auf Pflichten der Anlieger hinsichtlich der Straßenreinigung hinweisen:
- Reinigungspflichtig sind die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen sind oder an die sie angrenzen.
- Reinigungspflicht gilt für die angrenzenden Gehwege und die Straße bis zur Straßenmitte. Ist eine Straße durchgängig nur einseitig bebaut, gilt die Straßenreinigungspflicht für die gesamte Straßenbreite. Zur Straße gehören auch die Straßenrinnen, deren Einflussöffnungen freigehalten werden müssen.
- Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
- Das Besprengen und Säubern der Straßen
- Schneeräumung auf den Gehwegen
- Bestreuen der Gehwege bei Glätte
Weitere Details stehen in der „Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Mommenheim“, die über die Hompages der Ortsgemeinde oder VG Rhein Selz aufgerufen werden kann.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden.